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RV-Beiträge AG zu ALO-Geld

von Alex15.03.2010 | 11:21
1058 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Arbeitgeber möchte sich hinsichtlich einer Kündigung/Aufhebungsvertrag mit mir gütlich einigen. Da ich nach Arbeitslosigkeit in Rente gehen kann, hat er mir angeboten, zusätzlich zum Arbeitslosengeld bzw. zu den Beiträgen, die dann in die Rentenkasse eingezahlt werden (80 % vom bisherigen?), noch die Differenz zu 100 % in die Rentenkasse einzuzahlen. Geht das überhaupt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Alex",

die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld bemessen sich nach 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt. Eine "Aufstockung" der Pflichtbeiträge ist rentenrechtlich nicht möglich.

Freiwillige Beiträge können auch nicht neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

2 Antworten

...am 15.03.2010 | 12:23
nein
LSam 15.03.2010 | 13:21
Wenn auch der AG selbst keine Erhöhung der Beiträge auf 100 als Leistung an die DRV vornehmen kann, hat er dennoch die Möglichkeit, Ihnen die Differenz in "bar" zu zahlen. . Er kann auch, was sinnvoller wäre, wenn Minderungen wegen vorzeitigem Beginn eintreten, einen Ausgleichsbetrag für die Minderung gesamt an die DRV zahlen. . Und wenn ihm das zu viel ist, kann er den Ausgleichsbetrag auch in geringerer Höhe entrichten, evtl. nur in der Höhe, die er im Sinne der Differenz bis 100 hätte ja auch zahlen müssen und zahlen wollte. . Ihr Vorteil, Sie haben dann keine Minderungen mehr oder nur noch geringere. . Dazu ist erforderlich, sich vom Rentenversicherungsträger eine solche Berechnung anfertigen zu lassen. . Der Antrag muss aber in jedem Fall den beabsichtigten früheren Rentenbeginn enthalten, im Gegensatz zu dem, der keine Minderungen zur Folge hat. . Die Berechnung enthält dann den für die gesamte Minderung zu zahlenden Betrag. Der kann aber jeder Zeit auch nur anteilig gezahlt werden.
Deutsche Rentenversicherung
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