Hallo "Alex",
die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld bemessen sich nach 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt. Eine "Aufstockung" der Pflichtbeiträge ist rentenrechtlich nicht möglich.
Freiwillige Beiträge können auch nicht neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung