Ergotherapeuten sind per Gesetz versicherungspflichtig, wenn sie die Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln. Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, tritt keine Versicherungspflicht ein. Die Beschäftigung muss jedoch im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Mit mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ersetzen, entfällt die Versicherungspflicht ebenfalls. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.