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RV-Pflicht als Ergotherapeut

von Beratender16.01.2007 | 09:55
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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mandant möchte sich als Ergotherapeut selbständig machen. Nun sind ja Ergotherapeuten gem. § 2 SGB VI in der RV Pflichtversichert. Welche genauen Ausnahmen gibt es da ?? Soweit ich das weiss, dass man mind. 1 Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt hat (über 400,- Euro) ?? Ist das richtig ?? Weiterhin wie siehts mit Minijobbern aus ?? Wenn mein Mandant nun 2 Aushilfen einstellt mit jeweils z.B. 300,- Euro Aushilfslohn, wird dadurch evtl. mein Mandant aus der RV-Pflichtversicherung ausgenommen ??? Zählen alle Minijobber (auch Putzfrau, Bürohilfe, Ehefrau die mithilft als Bürohilfe) ??? Vielen Dank für Ihre Antwort. MfG

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ergotherapeuten sind per Gesetz versicherungspflichtig, wenn sie die Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln. Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, tritt keine Versicherungspflicht ein. Die Beschäftigung muss jedoch im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Mit mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ersetzen, entfällt die Versicherungspflicht ebenfalls. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

3 Antworten

Edeam 16.01.2007 | 11:38
Hallo, grundsätzlich unterliegen Ergotherapeuten immer dann der Versicherungspflicht, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind. Bei der Prüfung, inwieweit eine Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung, d.h. in Abhängigkeit von einem Heilkundigen, ausgeführt wird, ist in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Hierbei können sowohl die Anzahl der Patienten als auch der zeitliche Aufwand für die Pflege/Behandlung eine Rolle spielen. Richtig ist auch, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtiger Arbeitnehmers, also Verdienst über 400,00 Euro / Monat, dazu führt, dass keine Versicherungspflicht vorliegt. Hierbei werden ggf. zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus der Sicht des Arbeitgebers zusammengerechnet, so dass z. B. bei Verdienst Arbeitnehmer A = 300,00 Euro und Verdienst Arbeitnehmer B = 150,00 Euro für den Arbeitgeber als ein „versicherungspflichtiges“ Beschäftigungsverhältnis gelten, d. h. keine Versicherungspflicht eintritt. Gruß
Beratenderam 16.01.2007 | 13:38
Hallo. Also ist die Tätigkeit der Minijobber für die Beurteilung der RV-Pflicht unbeachtlich solange in der Summe die 400 Euro überschritten werden ??? Und wie wird das in der Praxis gehandhabt?? Muss man diese Feststellung bei der Dt.RV beantragen oder wartet man bis die Dt. RV den Mandanten überprüft ???
Edeam 16.01.2007 | 14:51
ad 1: die Tätigkeit an sich ist unerheblich, sie muss aber für den Betrieb ausgeübt werden (also die Haushaltshilfe oder das Kindermädchen zählen nicht). ad 2 (wegen des Verfahrens bin ich mir aber nicht sicher, vielleicht mal anrufen unter 0800 - 10 00 480 70): nach § 190a SGB VI ist ein Selbständiger verpflichtet sich innnerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen RV - Träger zu melden. Der prüft dann die Versicherungspflicht nach den Angaben, die der Selbständige macht. Gruß
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