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Scheidungs-Ausgleich und Ausz+Wiedereinzahlung von Anwartschaften

von ot-ti01.03.2007 | 12:20
2196 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, habe während der Ehe die vor der ehe erworbenen Anwartschaften auszahlen lassen und später wieder eingezahlt. Durch Scheidung (mit einem Beamten)muß ich nun die ganzen 300 € Rente hälftig teilen während er seine vor der Ehe erworbenen Pensionsansprüche nicht teilen braucht und bei Pensionen ist der Anspruch in den ersten Jahren höher. Nun wurde mir gesagt, durch Gerichtsbeschluß könnte man das ändern. Bitte, wo steht das ? und es eilt! Der Versorgungsausgleich ist schon ausgerechnet! Freundl. Grüße

7 Antworten

???am 01.03.2007 | 14:42
Die nachgezahlten Beiträge wurden doch wahrscheinlich vom Familieneinkommen bestritten?! Und somit hat Ihr Mann nicht nur die ursprünglichen Beiträge mit verbraucht sondern auch die jetzt bestehenden Rentenanwartschaften für diese Zeit mitfinanziert. Nach der Logik des VAG's könnte ich mir keine Konstellation vorstellen, nach der diese Beiträge aus dem VAG auszunehmen sind. Rufen Sie am besten einfach Ihren Auskunftsbeamten an. Er kann Ihnen sicher die genaue Quelle seines Wissens nennen.
Schadeam 01.03.2007 | 14:46
machen Sie sich keine Gedanken, was gerecht ist und was nicht. Die Welt ist nicht gerecht! Nur sowiel zu Ihrer Argumentation: natürlich hat Ihr EX das Geld der Heiretserstattung mit verbraucht - er hat aber auch das Geld für die Nachzahlung (mit)verdient, oder? Und der Weg zum Gericht steht Ihnen frei - und wenn der Richter in Ihrem Sinne entscheiden sollte, dann haben Sie gewonnen und wenn nicht,..... ist die Welt eben nicht gerecht.
ot-tiam 01.03.2007 | 13:52
Erst mal Danke für die Antwort - Das wurde mir auch so gesagt und es wurde auch so gemacht. Allerdings sagte mir bei einem Telefonat ein Beamter das Gericht könnte auf Antrag meine vorehelichen Anwartschaften wieder mir zurechnen. Das ist auf jedenfall gerechter!! Er hat das geld ja mit verbraucht.
bekissam 01.03.2007 | 13:07
Rentenanwartschaften, die durch (Nach-)Entrichtung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen während der Ehezeit für Zeiten vor der Ehe erworben wurden, fallen nach der Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 3.6.1981, FamRZ 1981, 1169 und vom 27.3.1985, FamRZ 1985, 687) in den Versorgungsausgleich.
ot-tiam 01.03.2007 | 15:29
Hallo ????, ich kann die Logik nicht erkennen - Er hat seine vorehelichen Anwartschaften nicht auszahlen lassen - ich habe also alleine den Nachteil und das macht für ihn eine immer noch gute Pension und für mich das Existensminimum. So geht es bestimmt noch vielen älteren Frauen. Das Auszahlen war damals üblich. Übrigens habe ich von meinem elterlichen Erbteil das Geld wieder Nachentrichtet - nicht von seinem Einkommen und gearbeitet habe ich auch - 20 Jahre
ottoam 01.03.2007 | 17:54
Es geht wohl um § 1587c BGB, nachdem ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll wenn er "grob unbillig" wäre. An das "grob unbillig" sind aber hohe Anforderungen gestellt und Ihr Fall ist juristisch evtl. "unbillig" aber wohl kaum "grob unbillig". Entscheiden muß das in 1. Instanz mal der Familienrichter der die Scheidung und den Versorgungsausgleich durchführt. Ihr Rechtsbeistand (zur Antragsstellung ist wohl ein solcher erforderlich) kann ja mal den Antrag stellen. Mfg -otto-
bekissam 02.03.2007 | 00:19
Die Ehe ist in der Regel eine Zugewinngemeinschaft. Alle in der Ehe erzielten Einkünfte aber auch Ausgaben gelten als gemeinsam erzielt. Da die Ausgabe für die Nachzahlung der Beiträge in der Ehezeit erfolgte, sind die aus dieser Ausgabe erzielten Anwartschaften ebenfalls der Ehezeit zuzuordnen. Daran ist weder etwas ungerecht noch unbillig. Das sah der BGH mehrfach auch so. Wenn die Fragestellerin oder der sie vertretende Rechtsanwalt eine andere Möglichkeit kennt, müssten sie die Quelle ihrer Erkenntnisse dem Gericht schon näher belegen. Mir ist eine derartige Möglichkeit jedenfalls unbekannt. Es wurde auch nicht angegeben, dass eine grobe Unbilligkeit vorliege, die ein Ausschlussgrund für den Versorgungsausgleich sein könnte. Der Blick auf die dem geschiedenen Ehemann verbleibende höhere Altersversorgung richtet sich vermutlich auf Beträge, die außerhalb der Ehezeit von ihm allein erworben sind. Bezüglich der Ehezeit kann sich jedenfalls ein solcher einseitiger Vorteil zu Gunsten einer Partei nicht ergeben.
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