Hallo Juri,
Schul- und Studienzeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr werden bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten bei der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Hierbei ist es unerheblich in welchem Land diese Zeiten zurückgelegt wurden.
Die russischen Betragsjahre können leider nicht berücksichtigt werden, da es kein Sozialversicherungsabkommen mit Russland gibt, in dem die Zusammenrechnung dieser Zeiten geregelt wäre.
Bitte weisen Sie Ihre Schul- und Studienzeiten mit geeigneten Unterlagen (Abizeugnis, Nachweis über die Studiendauer und Abschluss) nach.