Hallo marvin,
Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist:
- die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren,
- das Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 bei Beginn dieser Rente
und das vollendete Lebensjahr, das sich aus der Tabelle des § 236a Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergibt.
Die Anhebung der Altersgrenze für diese Altersrente ist in der Tabelle aufgeführt. Ein früherer Rentenbeginn als die dort genannte "vorzeitige Inanspruchnahme" ist nicht möglich.
Sollte Ihr frühester Rentenbeginn mit Rentenminderung somit erst nach Ablauf des Schwerbehindertenausweises liegen, ist auf jeden Fall eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises erforderlich. Ansonsten können Sie diese Altersrente nicht in Anspruch nehmen.