Hallo, Stephan S.,
wer am Tag des Rentenbeginns schwerbehindert ist und die Wartezeit für 35 Jahre erfüllt kann eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre vor Beginn einer Regelaltersrente erhalten. Bei den Jahrgängen 1953 bis 1957 geborenen verschiebt sich der abschlagsfreie Rentenbeginn max. um 5 Monate nach hinten.
Der zwei Jahre frühere Rentenbeginn trifft ebenso auf die Personen zu, die 45 Jahre Wartezeit erfüllen, sofern diese ab 1958 geboren wurden, nicht schwerbehindert sind und eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Wer also schwerbehindert ist, erreicht eine abschlagsfreie Rente bereits mit 35 Jahren Wartezeit. Der nicht schwerbehinderte benötigt also zum selben Zeitpunkt 45 Jahre.
Es ist also beim Vorliegen einer Schwerbehinderung für 1958 geborene unerheblich, ob er zu dem Zeitpunkt die Wartezeit von 45 Jahren erreicht hat.
Ob der Schwerbehinderte (ab 1958 geboren) nur etwas über 35 Jahre oder vielleicht auch ca. 45 Jahre erreicht, kann hierbei m.E. nicht als Nachteil gesehen werden, da aufgrund der in dieser Mehrarbeitszeit geleisteten Beiträge schließlich in der Regel ein höherer Rentenanspruch erzielt wird. Schwerbehinderten Personen, vor 1958 geborenen, können, wenn Sie die 45 Jahre Wartezeit erreichen auch die andere Rentenart Altersrente für besonders langjährig Versicherte für sich in Anspruch nehmen, da Sie die Voraussetzungen erfüllen und noch vor dem frühesten Rentenbeginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Rente starten können. Auch hier sehen wir keinen Nachteil.