127 Antworten
bekissam 13.06.2007 | 20:29
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
?-?am 13.06.2007 | 21:53
Wann wird es eine Sonderrente für die Opfer der Kohl-Regierung, speziell ab November 1989 (oder 3.10.1990) geben ??
Knut Rassmussenam 14.06.2007 | 09:46
Die gibt es doch schon, man nennt sie Grundsicherung.
Pauleam 14.06.2007 | 12:55
Assdorfam 14.06.2007 | 15:56
Schade, dass ?-? sich versteckt. Für diese Frage gebührt ihm ein dickes Lob.
?-?am 14.06.2007 | 18:44
Knut, vielen Dank für die Auskunft. Ich glaube sie haben außer mir, auch vielen anderen aus dem Herzen gesprochen
KaMaam 14.06.2007 | 19:31
Trifft sie auch für staatsgefährdende Hetze zu? Inhaftierung 18 Monate, davon neun Monate Einzelhaft.
lotscheram 14.06.2007 | 21:46
trifft auch für Sie zu, wenn Ihre Verurteilung durch Kassation aufgehoben wurde und Sie als durch die DDR politisch Verfolgter gelten.
Neneham 15.06.2007 | 15:52
Wann und wo beantragbar?
Wo kann ich Unterlagen meines Prozesses u. Aufenthalt im Gefaengnis Berlin beantragen bzw. erhalten. Welche Behoerde ist zustaendig?
Casparam 15.06.2007 | 18:52
Soviel mir bekannt ist, dürfte die Rehabilitierungsbehörde das zuständige Versorgungsamt sein, welches auch in den Fällen der Entschädigung in der Vergangenheit zuständig war.
hgraunkeam 15.06.2007 | 19:11
Der Bezug der SED-Opferpension soll zwar vom Einkommen abhängig gewährt werden, aber dabei sollen Altersrenten nicht berücksichtigt werden.
Fallen die Alterspensionen an über 70 jährige auch darunter wegen der Gleichbehanbdlung mit den Rentnern. Gleichbehandlung war doch erst kürzlich vom BVfG gefordert worden.
ilgomam 16.06.2007 | 09:40
für das monatliche einkommen wird es brutto oder netto berechnet?
grotewohl-reisenderam 16.06.2007 | 12:06
Wird dieses Geschenk wieder vom ALG2(HartzIV)abgezogen??
Nickam 16.06.2007 | 22:36
Ich bekomme Grundsicherung, wird mir die Grundsicherung gekürzt wenn ich 250 € dann O.Rente bekomme??
LAILAam 16.06.2007 | 20:46
Wie und wo muss ich die SED-Opferrente beantragen?
Uli Wagneram 17.06.2007 | 10:11
Bin 1988 Veruteilt worden wegen Republicksflucht,wollte wissen ob ich es auch beantragen kann,kam 1989 auf amnestie raus.
Matta 1943am 17.06.2007 | 17:24
Ab wann und wo kann ich diese SED-Opferrente beantragen?
Connyam 17.06.2007 | 21:44
Ab wann und bei welcher Behörde kann die Antragstellung für die opferrente sed erfolgen?
Eggiam 18.06.2007 | 12:48
Wo bekomme ich einen Antrag zu SED Opferrente.
bekissam 18.06.2007 | 17:29
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:26
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:27
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:30
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:31
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:30
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:31
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:32
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:32
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:33
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
bekissam 18.06.2007 | 17:34
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einem Gesetzentwurf zur SED-Opferentschädigung zugestimmt, das die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern soll (16/4842, 16/5532). Der Gesetzentwurf sieht eine Opferrente für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Danach sollen Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren, und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von 250 Euro monatlich bekommen. Das Gesetz muss voraussichtlich am 6. Juli noch die Zustimmung des Bundesrates finden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Für die Zahlung dürfte die gesetzliche Rentenversicherung vermutlich nicht zuständig sein, da die erforderliche Einkommensermittlung sich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet (Sozialhilfe). Die in § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - genannten Rehabilitierungsbehörden erteilen sicher weitere Auskünfte zur Antragstellung.
Ursprüngliche Fassung:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604842.pdf
Änderungen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/055/1605532.pdf
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
Nach § 17 Berufliches Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG) - wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Gunter.P.am 19.06.2007 | 10:36
ich bin 58J. und wurde 1974 aus der ddr Haft in die BRD ausgewiesen.ich bin seid 1991rehabilitiert-wo beantrage ich die Rente-ich beziehe z.Z. ALG2 und gehe mit 60J. in die vorgezogene Altersrente . sind die Behörden in NRW zuständig - oder das Bundesland das das REHA-Urteil gemacht hat - das wäre Thüringen (Erfurt)
...am 19.06.2007 | 12:15
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Auch sie werden keine andere Antwort als all die anderen vor Ihnen erhalten...
didiam 19.06.2007 | 12:09
Wo muß man die Opferrente beantragen?
...am 19.06.2007 | 12:17
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Auch sie werden keine andere Antwort als all die anderen vor Ihnen erhalten...
...am 19.06.2007 | 12:18
Auch wenn noch 100 x die gleiche Frage gestellt wird, an der Antwort (siehe ziemlich weit oben ;-) wird sich wohl trotzdem nix ändern (2 + 2 = 4 - auch beim 50sten Nachrechnen ;-)
luziam 19.06.2007 | 13:29
ich bin zur Zeit ALG-II-Empfänger, wird diese Opferrente auf mein Hartz-IV angerechnet?
Zweifelnderam 19.06.2007 | 13:50
Anscheinend gab es in der DDR nur Opfer. Wo waren / sind die Täter ??
bekissam 19.06.2007 | 23:24
Die haben ihre hohen Leistungen bereits lange vorher bekommen!
Dietricham 20.06.2007 | 06:53
Hallo Wach!
Wer ist denn hier eigentlich Opfer? So wie es aussieht sinds ja wohl alle Wesis, oder etwa nicht? Erst rollen sie uns auf die solidarische, dann wechselt man ihre Pissgroschen 1:1, dann bekommen die O P F E R gleiche Rente und nun auch noch zusaetzlich die Opferrente. Langsam wirds hinten zu kurz, waehrend ich schauen muss wie ich ueber die Runden komme schiebt man den Osis die Kohle foermlich in den Arsch. Es ist genug Solidaritaet geflossen, die sollen ihren faulen Arsch bewegen und zeigen dass sie ehrlich meinen, nicht nur hingelangt und auf nicht vorhandenes Recht pochen.
Frankam 20.06.2007 | 09:21
Wo kann ich diese Opferrente beantragen?
Ich bin in den 80iger Jahren reabilitiert worden nach dem ich aus dem Cottbusknast abgeschoben wurde!
Manfred Migdalam 20.06.2007 | 09:21
ab wann und wo kann ich einen antrag auf opferrente stellen?
...am 20.06.2007 | 09:49
AHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHHH !!!!!!!!!!!!!!!!!!
...am 20.06.2007 | 09:50
Liest denn hier keiner die vorangegangenen Antorten ????
Zweifelnderam 20.06.2007 | 15:01
JaJa, ich weiß, viel höhere Renten als ich nach 47 Jahren Beitragszahlungen mit fast 40 Jahren Höchstbeitragen.
Das ist fein und freut mich ungemein !!!!! Dank an die Herren Kohl und Blüm. Jemand, der seit 1990 mit vielen Dingen in diesem unseren Lande unzufrieden ist und sich zudem sehr betrogen vorkommt.
Wissenderam 20.06.2007 | 15:19
Sie haben vollkommen recht, nur: die ganze Wahrheit ist noch viel schlimmer, es flossen und fließen immer noch sinnlos die Milliarden von West nach Ost ( hier im Osten zu besichtigen, überall Luxus pur). Es ist ein Drama und Betrug an den Wessis. Das sagt ein Wessi, der das alles -- leider -- seit 17 Jahren voll und direkt mitbekommen hat.
Joachim Borchertam 21.06.2007 | 09:46
Ab welchem Monat soll die Rente gezahlt werden und wann und wo beantragbar?
Bemmannam 21.06.2007 | 16:43
Opferrente,ab wann und wo beantragbar Dange
elkeam 22.06.2007 | 12:24
Peteram 24.06.2007 | 05:11
Was ist denn mit den zwangsadoptierten Kindern und deren Eltern? Mit den Gesundheitsschäden, die nicht anerkannt werden, welche auf jahrelange Haft zurückzuführen sind?
Es wird bei den Opfern eine Verdienstgrenze von 1.380,00 € als bezugsberechtigt angesetzt, während die Peiniger in Saus und Braus leben. Steht nicht jedem Opfer diese Rente zu, ob mit Rehabilitierung oder nicht? Es reicht doch wohl aus,wenn das Opfer einen Nachweis erbringt, der die DDR-"Staatsfeindlichkeit des Opfers" belegt.
Gerichte, die an den Unrechtsurteilen beteiligt waren halten sich bei einer Aufklärung mit dem Hinweis:"... keine Unterlagen mehr vorhanden." heraus.
Der Freistaat Sachsen ist darin sehr groß. Wie sollte es auch anders sein, da der Freistaat ca´2.000 ehemalige MfS-Mitarbeiter in den Staatsdienst übernommen hat.
Karlheinz Jensenam 24.06.2007 | 17:47
Beantrage Antragsformular für SED- Opferrente
nikiam 25.06.2007 | 14:17
ab wann ist die opferrente zu beantragen und wo
norgeam 26.06.2007 | 11:02
Hallo!Was soll denn das für eine Opferrente sein,die Opfer von vornherrein ausschließt(mehr als 1380,00€)?Ich war 13Mon.Stasi U-Haft in Berlin und anschließend 4Ja.5Mon. im Vollzug.Arbeite seit 1981 im Billiglohnbereich,und damit wir über die Runden kommen arbeite ich jeden Monat zwischen 220-240Stunden!Ich habe noch nichts davon gehört,dass Angehörige des Militärobergerichts Leipzig,die mich verurteilt haben(12Jahre)zur Rechenschaft gezogen worden sind.
paulchenam 26.06.2007 | 17:48
wird meine altersrente als Einkommen berechnet
paulchenam 26.06.2007 | 17:58
Peteram 27.06.2007 | 04:47
Hallo KaMa,(vom 14.06.2007/19.31 Uhr)
Aufklärungsarbeit des Einzelnen, bezüglich der Maulkorbtaktik der SED-Stasi, war Widerstand gegen das DDR-System und somit eine festgestellte Politgegnerschaft.
Du hast vielen Menschen aus der Seele gesprochen, die sich nicht getraut haben den Mund aufzumachen. Du bist zu 18 Monaten Haft verurteilt worden, wegen staatsge- fährdender Hetze.
Natütlich mußt Du als politischer Häftling anerkannt werden.Du hast Anrecht auf Entschädigung und auf diese Opferrente.
Deine Anträge mußt Du bei dem heute zuständigen Landgericht stellen, in dessen Amtsgewalt das damals Dich verurteilende Gericht fällt.
paulchenam 26.06.2007 | 18:51
wann,wo,
zählt Altersrente nicht als Einkommen?
Peteram 27.06.2007 | 05:17
Na,Wissender(vom 20.06.2007/15.19 Uhr)
Bevor Du Deine Unwissenheit in "Ossi´s" und "Wessi´s" gliederst, solltest Du einmal recherieren,wo die 238 Milliarden Valuta-Mark des Schalck-KoKo-Imperiums verblieben sind.Das war Geld, was man den von Dir benannten "Ossi´s" gestohlen hat, heute die Betriebe verkauft, um Euch "Wessi´s" die Arbeitsplätze zu erhalten, während hier die Hälfte der "Ossi´s" fast verhungert, mit Hilfe des Betrüger-Hartz IV-Gesetzes.Bist Du nicht der Meinung, dass Du voreingenommen bist? Die Autobahn von Hof nach Nürnberg ist doch schön.Wie heisst das Projekt -Aufbau OST ?-Mit wessen Geld ist diese AB denn gebaut worden?
?-?am 27.06.2007 | 09:15
wahrscheinlich mit dem der "Werk T Ä T I G E N" aus dem Osten
MichaWHVam 28.06.2007 | 10:50
Hallo, mein damaliges Urteil wurde 1990 vom Generalstaatsanwalt Oldenburg anulliert. Ich lebe in Scheidung und hab ein Nettofesteinkommen von 1200 Euro. Davon geht jedoch Kindesunterhalt für 2 Kinder ab. Mindert diese Unterhaltszahlung mein Einkommen? Denn dann käme ich unter der Einkommensgrenze und könnte Antrag stellen.
Immer noch Wissenderam 28.06.2007 | 12:22
Na ja, dieses Gechwafel höre ich schon seit 17 Jahren, es wird nicht wahrer und glaubwürdiger. Nichts wissen und nichts können, das konnte man schon 1990 erkennen (Zustand der DDR). Vergiß es, träum weiter.
wann und woam 29.06.2007 | 15:31
wo kann ich die SEDOpferrente beantragen
peteram 29.06.2007 | 19:57
wo sollte man den antrag stellen, ist eine person die im ausland lebt auch berechtigt den antrag zu stellen?
ps: habe schon die rehabilitierung und bin rentner wegen schwerbehinderung und lebe zur zeit in der dominikanischen republick, danke im voraus
paulchenam 05.07.2007 | 18:16
mein bzw.unser einkommen besteht aus der gesetzlichen altersrente, über die genannte Einkommensgrenze, darf ich dennoch hoffen ?
Eddy1812am 06.07.2007 | 11:24
Wann erfolgt die Billigung oder Nichtbilligung des Gesetzes durch den Bundesrat? Wie sind die Aussichten?
MichaWHVam 08.07.2007 | 12:56
Hallo, ist die "Opferrente" nun verabschiedet worden, es stand ja der Termin 6.Juli.
Gibt es nun Informationen, bei welcher Behörde die Anträge ausliegen werden?
Gruß, Michawhv
michaam 16.07.2007 | 11:45
sind die 1035 euro bemessungsgrenze für das sed opfergesetz in brutto oder in netto gerechnet??
wenn man nicht unter den glücklichen ist und seine altersrente in 30 jahren nicht mehr als 505 euro beträgt hat man dann noch anspruch auf die sed opferrente??
...am 17.07.2007 | 16:02
Hoffen dürfen sie natürlich, und bekanntlich stirbt die Hoffnung ja zuletzt :-)
Im Zweifelsfall einfach beantragen.
michaam 18.07.2007 | 07:16
Danke für die antwort habe aner noch ne frage...
wird bei den nettobezügen von 1035 bzw. 1380 das urlaubs und weihnachtsgeld mitberechnet oder nicht....
danke
michaam 19.07.2007 | 11:50
1. was zählt als eheähnliches verhältnis??
( wohne mir freundin seit knapp 2 jahren zusammen )
2.1380 euro bemessungsgrenze für mich? oder ist das das einkommen was beide zusammen haben dürfen??
danke nochmals
stefan24am 23.07.2007 | 14:37
Wo kann man die opferrente beantragen.wohne in sachsen-anhalt.
andreas Kohlmannam 24.07.2007 | 23:06
Ich möchte gerne wissen ab wann ich die Rente beantragen kann und wo?
Ich wohne in Sachsen-Anhalt.
Liebe Grüße
A. Kohlmann
lilli-berndam 25.07.2007 | 10:09
Ich bin 1994 wegen R.-Flucht
vom Landgericht in Dresden
rehabilitiert wurden.
Ich wohne seid 1984 in NRW,
wo muss ich meinen Antrag
einreichen?
paulchenam 25.07.2007 | 15:41
habe gleiche Frage wie stefan 24.ddr opferrente,ab wann und wo, wohne in sachsen anhalt??
OTTOam 26.07.2007 | 22:51
Warum weiß noch keiner wo die Rente beantragt werden muß? Renternversicherung weiß von nichts und verweist ans Justizministerium.
Markus Bollewskiam 28.07.2007 | 11:00
ich habe in der ddr, als politischer verfolgter in in haft gesessen, wurde von der brd rehabilitiert,nun meine frage wo bekomme ich den antrag auf SED- Opferrente her.können sie mir den antrag zusenden???
Markus Bollewski
Heringsdorferstr.3
12619 Berlin
mfg
markus bollewski
Peteram 29.07.2007 | 08:08
Waehrend in Niedersachsen, Hamburg, Thueringen u.a. Bundesländern sich die das Vertriebenenamt der Behoerde fuer Soziales, Familie, Gesundheit und Berbraucherschutz schon in der Entgegennahme der formlosen Antraege betätigt, ist Sachsen noch unwissend. Sachsen-Anhalt ebenso. Bei der Gedenkstaette -Roter Ochse- in Halle sollte einmal die Taeterkartei mit den im Amt befindlichen Wendehaelsen verglichen werden.Als Kritik am Bundespraesidenten muss ich leider anbringen, dass er diese Rente befuerwortet hatt, aber es ihm schwer faellt den Griff zum Fueller zu taetigen. Schade, in der Zwischenzeit amuesieren sich unsere Peiniger. Peter
gemini 1963am 31.07.2007 | 12:56
Hallo " Wissender", schon mal im kommunistischen Knast gesessen ohne kriminell zu sein? Nicht so ein "Spaßknast" mit Einzelzelle und TV wie im Westen sondern extrem giftige Zwangsarbeit und mit elf anderen in einer Zelle für Monate und Jahre! Frag doch mal Herrn Schäuble warum im Jahr 4 Milliarden € für Ostbonzenrenten laut Einigungsvertrag gezahlt werden und nach 17 Jahren erst eine Opferente beschlossen wurde (auch Bestandteil des Einigungsvertrages!). Oder schreibst Du hier für "die Linke/SED"?
gemini 1963am 31.07.2007 | 13:12
An alle Thüringer Betroffenen,
Opferrente beantragen beim Thüringer Landesamt für Soziales u. Familie
Charlottenstrasse2
98617 Meiningen
herbert66am 03.08.2007 | 18:26
Wo und wann kannich die SEDopferrente beantragen?
Wohne in Chemnitz/Sachsen.
Hartmutam 03.08.2007 | 18:33
Wo kann man die opferrente beantragen.wohne in sachsen-anhalt.
Jürgenam 04.08.2007 | 11:07
Hallo, auch ich bin betroffen, und habe wie so viele hier im Forum die gleiche, aber auch eilige Frage, wann, wie, und wo dieser Antrag gestellt werden muss. Ich hörte einst mit vorgehaltener Hand, dass eventuell das Versorgungsamt für diesen Fall zuständig werden sollte, aber noch nicht entschieden sei. Es wäre schön für Alle, wenn hier endlich mal Aufklärung geschaffen wird, denn lange genug haben diese betroffenen Menschen, nach der Ausbeute und unmenschlicher Behandlung durch das SED Stasisystem gelitten haben. Die Angestellten des Stasiregims sind bei Ihren Rentenanträgen besser behandelt worden und und kassieren obendrein für Ihre Unmenschlichkeit hohe Renten und machen sich ein tolles Leben ohne nur nachzudenken, was sie den Menschen, die sie in den Knast gebracht haben, für Unheil und seelische Schmerzen angerichtet haben.
Güntheram 04.08.2007 | 23:03
Hallo
Ich wohne in Bayern.
Wo muß ich die Opferrente beantragen und bekomme ich sie auch wenn ich nach Spanien für immer gehe?
Gruß Günther...
Dieteram 06.08.2007 | 12:38
Ich habe bereits mehrere Stellen
angerufen, leider kann mir niemand
eine korrekte Antwort
geben wo man die Rente beantragt.
Ich bin in Sachsen verurteilt und
rahabilitert worden wohne seit
1983 in NRW.
MfG
Dieter
ronertam 07.08.2007 | 08:40
ab sofort ,in berlin landesamt für gesundheit und soziales
marienfelder allee
Bucham 07.08.2007 | 23:49
Können Angehörige (Witwe) von bereits verstorbenen Opfern Ansprüche anmelden?
Der_Toniam 09.08.2007 | 09:08
Hallo,´in M-V ist das Justizministerium dafür zuständig. Beantragt werden kann es erst nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Man rechnet im Moment mit Ende diesen Monats.
Kohlhoff Viktaam 09.08.2007 | 12:41
Sehr geehrte Damen und Herren! Möchte gerne von Ihnen erfahren wann und wo kann ich eine Antrag auf SED Opferrente abgeben kann, mit freundlichen Grüßen Vikta Kohlhoff
lilli-berndam 10.08.2007 | 16:38
Wann ist mit der Unterzeichnung durch den
Bundespräsidenten zu rechnen?
Lilliam 11.08.2007 | 10:50
Hallo, weiß zufällig jemand, ob diese "Ehrenpension" auch gezahlt wird wenn man ins Ausland abwandern will???
Lilli
erich gieseam 12.08.2007 | 11:57
wann wird die rente in kraft treten??
Emmaam 13.08.2007 | 13:29
Ab wann und wo kann ich diese SED-Opferrente beantragen und welche Einkommensgrenzen gibt es?
Danke für Ihre Bemühungen!
marioam 13.08.2007 | 15:49
ich habe vom 09.05.88 -
03.11.88 eingesessen (insgesamt keine 6 monate)und würde dann freigekauft und ausgewiesen....
wurde mit 7 monaten strafrechtlich entschädigt.
reicht die zeit auch um die sed opferrente zu bekommen??
danke
Günter Krügeram 14.08.2007 | 09:00
Wie hoch darf die Altersrente sein um Anspruch zu haben?
stjeanam 20.08.2007 | 15:06
vermutlich ab 1. September 2007
lilli-berndam 21.08.2007 | 09:53
Wann ist mit der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten zu rechnen?
GeSchillam 23.08.2007 | 13:40
Wo wird der Antrag auf diese Opferrente in Berlin gestellt?!
Immer - noch - Wissenderam 28.08.2007 | 11:04
Sie sollten erst einmal richtig lesen, bevor Sie meinen, antworten zu müssen. DARUM ging es nicht. Trotzdem: Was geht das alles eigentlich uns an ? Wieso müssen wir für die Verbrechen der DDR bezahlen ?
william 28.08.2007 | 11:12
Wohin man sieht, nur Opfer. Täter gibt es anscheinend keine.
Dirk Dieméam 29.08.2007 | 08:06
Ich war ehemalieger politischer Häftling n der ehemaliegen DDR. Es ist zwar schön das uns Opfer der SED - Diktatur gedacht wird, aber wo beantrage ich diese Opferentschädigungsrente in Berlin?
Gruss Dirk Diemé aus Berlin - Spandau
Andreeam 30.08.2007 | 00:02
Hallo,eine Frage die für viele SED-Opfer mit unehelichen Kindern wichtig ist.
Ist die Opfer-Rente unterhaltspflichtiges relevandes Einkommen?
Würde mich sehr über eine gesetzliche Antwort freuen.
Frank Gäbeleinam 04.09.2007 | 14:14
Da ich in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und Hartz 4 beziehe werten da die 250 € miet angerechnet?
Hans-H.am 04.09.2007 | 19:09
Bei einem Ehepaar, bei dem beide Anspruch auf eine "Opferrente" haben, wird die Bedürftigkeit WIE berechnet? Wie liegen da die Einkommensgrenzen?
xxxxam 04.09.2007 | 20:12
Karinam 19.09.2007 | 13:14
Gestern habe ich telefonisch bei der Reg. von Schwaben nachgefragt, ob das Einkommen des Ehemannes dazugerechnet wird, man sagte "NEIN".heute erfuhr ich aus einem Beitrag es werde doch dazu gerechnet.Was ist jetzt Richtig?
Klausi6666am 19.09.2007 | 22:58
Beantragen kann man viel, wann einmal gezahlt wird, steht in den Sternen. Die Bearbeitung kann viele, viele,viele... Monate dauern.
Klausi6666am 27.09.2007 | 11:14
Ich habe gehört, dass nun die Stiftung für politische Häftlinge für Opfer welche eine Rente beantragen können,weil sie länger als 6 Monate inhaftiert waren,
keine Unterstützungen mehr an diese Personen leistet. Stimmt das?
klausi6666am 27.09.2007 | 16:39
Doch es ist definitiv so, laut Aussage der Stiftung, ich habe dort nachgefragt.Die Stiftung zahlt keine Leistungen mehr an Personen welche Anspruch auf eine Opferrente haben.
uwe kösterkeam 12.10.2007 | 20:21
hallo und guten abend
ich lese mit aufmerksamkeit in diesem forum habe aber leider noch nicht die richtigen antworten gefunden
ich möchte gerne einen betreffenden antrag stellen traue mich aber noch nicht da ich nicht weiss ob ich bei einen abschlägigen bescheid auch noch die möglichkeit habe zum eintritt ins rentenalter (7jahre) auch noch mal einem zweiten stellen zu können
kann mir da vielleicht jemand weiter helfen und mir bitte mitteilen ob es möglich ist zu einem vorgang bei erfolgten abschlägigen bescheid einem weiteren antrag zu einem späteren zeitpunkt zu stellen
für die bemühungen danke ich im voraus
mfg uwe kösterke
fendalaam 14.10.2007 | 06:07
habe sed opferrente beantragt meine firma hat den jahresdurchschnittsverdienst in netto mit 1.101 netto angegeben bin verheiratet und habe acht jahre politisch eingesessen ob und wieviel sed opferrente würde mir dann zustehen
klausi6666am 15.10.2007 | 11:51
Hallo, ich habe einmal eine kleine Frage, hatt denn schon jemand die Opferente ausgezahlt bekommen?
Helmutam 19.10.2007 | 13:33
Hallo Ihr Alle in diesem Forum!
Es sieht nicht gut aus mit unserer Opferrente!
Habe heute mit Thüringen telefoniert, denn von dort wird mein Antrag bearbeitet! Es wurde mir sehr unfreundlich mitgeteilt, das noch keine Bewilligungsbescheide raus geschickt worden sind, das dauert noch länger und dann kommen erst die 80 bis 90jährigen dran und da ich erst 66 bin, kann das ja dauern, obwohl ich schon als einer der ersten den Antrag gestellt habe!
Ich denke bevor die Behörde die längst rechtskräftige Opferrente auszahlt, werden erst mal im Bundestag die Diäten erhöht. Habe so den Eindruck nach meinem Telefonat heute, das die gar nicht wollen und das die hoffen, das da noch schnell viele Opfer das Zeitliche segnen, dann sind sie weg von der Liste! Den Tätern geht es sicher gut!
Gerhard L.am 22.10.2007 | 16:38
Ich komme aus Thüringen und
weiß nicht wo ich die Opferrente beantragen soll.
Ich bin schon 57 J. und bekomme Erwerbsminderungsrente.
ich hoffe, daß Sie eine Adresse
haben. Danke
Rutham 22.10.2007 | 16:57
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Gruß, Ruth
fotofuxxam 22.10.2007 | 19:10
wo muß mann die beantragen?
Bundesbehörde oder Rathaus der Stadt? Danke
Helmutam 22.10.2007 | 21:47
Hallo Gerhard L,
hier können Sie alles finden:
www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/content.html
Sie sind 57 und ich 66, heute habe ich zu dem Amt telefoniert, die haben es nicht eilig! Wewnn ich nach Aussage im 2.Quartal 2008 vielleicht dran bin und das nach Alter geht, können Sie ausrechnen, wann Sie vielleicht dran sind! In den alten Ländern haben schon viele den Bescheid erhalten. Die Dame sagte mir heute am Telefon, es gibt noch keine Gelder für die Auszahlung! Am Donnerstag bekommen angeblich 2 über 80 Jahre ihren Bescheid augehändigt! Ist das nicht ein Witz? Mein Antrag läuft seit Juli, ist denen doch egal, wir kennen das ja! Hat sich nicht geändert! Wünsche trozdem viel Erfolg!
Grüsse
Helmut
Rutham 23.10.2007 | 06:13
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Gruß, Ruth
fendala1am 28.10.2007 | 05:36
habe die opferrente schon beantragt da war die entscheidung noch im gesetzgbungsverfahren.vor zwei monaten habe ich dann alle unterlagen zur berechnung eingereicht.wer jetzt glaubt nach kurzer zeit den bescheid in den händen zu halten ganz großer trugschluß die behörden sind nämlich selbst mit der berechnungsmodalität kaum vertraut und genau da sind die fehler für einen bescheid vorprogrammiert dieser staat hat nichts zu verschenken und schon garnicht an uns die opfer der sed willkür acht jahre haft steckt man nicht einfach so weg und der gesetzgeber lässt mehr als genug lücken um uns die opfer so lange wie möglich hin zu halten und so wenig wie möglich zukommen zu lassen sobald meine berechnung zur opferrente eintrifft werde ich euch benachrichten denn bis jetzt habe ich noch kein opfer gesehen der oder die schon opferrente bewilligt bekam
waldemar pipkeam 29.10.2007 | 18:37
woher bekomme ich den antrag um es zu beantragen
WolfgangEam 31.10.2007 | 11:35
Zunächst vielen Dank für das spannende Forum. Meine Fragen: 1. Als in Ost-Berlin wohnender war ich als NVAler dem Militärbezirk V/Neubrandenburg unterstellt. Von dem dortigen Militärobergericht wurde ich zu 7 Jahren Haft verurteilt. Ist das Land Mecklenburg
-Vorpommern für mich zuständig? Wenn ja, welche Anschrift oder website hat die zuständige Behörde?
2. Sollte ich bereits jetzt einen Antrag stellen, auch wenn ich erst im August 2011 das Rentenalter erreiche?
3. Meine Ehefrau und ich haben gegenwärtig ein monatliches Nettoeinkommen von jeweils 1.450 Euro. Wäre ich dennoch evtl. ANTEILIG anspruchsberechtigt??
MfG WolfgangE
hansam 05.11.2007 | 19:47
warum wird wieder mit zweierlei maß gemessen.Bei der kapitalentschädigung werden angebrochene monate als volle monate gerechnet und bei der berechnung der SED-Opfer -Rente nicht?
Patrickam 14.11.2007 | 19:40
Guten Tag,
ist es richtig, dass einem die SED Opferrente nur zusteht, wenn das monatliche Einkommen nicht mehr als Euro 1.388 brutto betraegt! Wenn ja, zaehlen in diesen Betrag auch Leistungen wie Urlaubs/ oder Weihnachtsgeld, oder kommen diese on top! Vielen Dank, mfG P.Winkler
Girlam 29.11.2007 | 09:15
Wo kann ich in Berlin die Opfer Rente beantragen?Was brauche ich alles dafür?Wie lange dauert es bis es gezahlt wird?
klaus vohwinkel böhram 08.12.2007 | 10:57
wo gibt es anträge auf opfer rente?
unterseeboot5288am 20.12.2007 | 17:18
Hallo !
Kennt jemand die genauen Gesetzestexte der Durchführungsbestimmungen für die SED- Opferrente.
Ich habe zwei Kindet im Haus, der eine geht zur Schule, der zweite in die Lehre.
Weiterhin wird staatliches Kindergeld gezahlt.
Kann jemand Auskunft darüber geben, ob das Kindergeld und eventuelle Einnahmen meiner Kinder bei der Berechnung und Entscheidung über die Opferrente einfluß haben, oder ob Kindergeld nicht mit einbezogen wird?
Über eine verbindliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
volkeram 09.01.2008 | 13:10
Wollte wissen ob die Opferrente auf Hartz4 angerechnet wird oder nicht.Mir konnte diese Frage noch nicht beantwortet werden
Peteram 20.01.2008 | 13:19
Hallo,
leider habe ich noch keine Antwort auf die Frage von Uwe Kösterke gefunden, oder habe ich es überlesen?
Deshalb noch einmal:
hallo und guten abend
ich lese mit aufmerksamkeit in diesem forum habe aber leider noch nicht die richtigen antworten gefunden
ich möchte gerne einen betreffenden antrag stellen traue mich aber noch nicht da ich nicht weiss ob ich bei einen abschlägigen bescheid auch noch die möglichkeit habe zum eintritt ins rentenalter (7jahre) auch noch mal einem zweiten stellen zu können
kann mir da vielleicht jemand weiter helfen und mir bitte mitteilen ob es möglich ist zu einem vorgang bei erfolgten abschlägigen bescheid einem weiteren antrag zu einem späteren zeitpunkt zu stellen
für die bemühungen danke ich im voraus
besten Dank
Kathi83am 08.11.2010 | 08:54