Sofern keine Gründe vorliegen, die Kürzung des Versorgungsausgleiches auszusetzen (fr. Ehegattin verstorben+keine oder nur geringf. Leistungen bzw. lfd. Unterhalt an fr. Ehegattin), wird Ihre Leistung aus der Rentenversicherung von Beginn an um den Versorgungsausgleich gekürzt.