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Seemannsrente + Versorgungsausgleich

von Charly14.04.2007 | 18:38
6352 Ansichten
4 Antworten

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Ich möchte mit 56 in Seemannsrente gehen, habe mich beraten lassen und mir wurde mitgeteilt, dass man mir bei der Berechnung meiner Rente den Versorgungsausgleich (war 20 Jahre verheiratet und bin seit 10 Jahren geschieden) angerechnet und abgezogen wird, kann mir jemand mitteilen, ob dies oK ist ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern keine Gründe vorliegen, die Kürzung des Versorgungsausgleiches auszusetzen (fr. Ehegattin verstorben+keine oder nur geringf. Leistungen bzw. lfd. Unterhalt an fr. Ehegattin), wird Ihre Leistung aus der Rentenversicherung von Beginn an um den Versorgungsausgleich gekürzt.

3 Antworten

Nixam 16.04.2007 | 07:10
Das ist richtig so. Beispiel: Ehezeit 01.01.1986 bis 31.12.2006 Erworbene Rentenanwartscheiten Ehemann Ehefrau EUR 1000,-- EUR500,-- Differenz: EUR 500,-- wird aufgeteilt(EUR 500,--dividiert durch 2 = EUR 250,-- für jeden: Anschliessende Rentenansprüche: Ehemann Ehefrau EUR 750,-- EUR 750,-- Es werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche durch zwei geteilt und auf beide Ehepartner aufgeteilt. Die erwerbenen Versicherungsjahre zum Erfüllen eventueller Ansprüche (Z.B. 35 Jahre Wartezeit für Altersrente etc.) bleiben Ihnen erhalten.
Michael1971am 16.04.2007 | 09:28
Wenn Sie mit der Seemannsrente das Überbrückungsgeld meinen, warten Sie folgendes BSG-Urteil ab: B 5 RJ 9/05 R - W. ./. See-BG (Seemannskasse) Termin zur Verhandlung ist der 17.04.2007. Informieren können Sie sich unter www.bsg.bund.de
Michael1971am 16.04.2007 | 13:20
Dem Versicherten geht es nicht um einen Rentenanspruch, sondern um das Überbrückungsgeld für langjährige Berufsseeleute ab dem 56. Lebensjahr. Dies wird nur landläufig als Seemannsrente bezeichnet. Da es sich eben um keinen Rentenanspruch i.S. der gRV handelt, ist es fraglich, ob die Leistung um den Versorgungsausgleichsabschlag gekürzt werden darf, auch wenn das Überbrückungsgeld in Höhe einer fiktiven Altersrente zu leisten ist.
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