Von der Anerkennung der KEZ sind u.a. nur die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI Versicherungsbefreiten ausgenommen (nicht nach Abs. 2). Sie sollten vorsorglich Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter des RV-Trägers aufnehmen.
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Von der Anerkennung der KEZ sind u.a. nur die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI Versicherungsbefreiten ausgenommen (nicht nach Abs. 2). Sie sollten vorsorglich Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter des RV-Trägers aufnehmen.
Sie sollten die KEZ beantragen mit dem Hinweis wie sich die "Selbstständigkeit" in dieser Zeit gestaltete. Nach dem neuen Bescheid evtl. weitere Schritte einleiten
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