Hallo, C. Böttcher,
der IT-Berater kann die Beiträge auf Antrag unmittelbar beantragen. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die Voraussetzungen für die Berechtigung, auf Antrag Pflichtbeiträge zu leisten, vorliegen. Die „Lückenlosigkeit“ ab 01.01.1984 bezieht sich darauf, wenn man vor 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Sie haben aber mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Folglich kommt es auch nicht auf eine Lückenlosigkeit bezogen auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bzgl. der geleisteten Beiträge richten sich in dieser Konstellation nach der Regelung, ob in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mind. 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.