Hallo Bauer,
eine Zeit der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kann grundsätzlich
nur dann als Beitragszeit berücksichtigt werden, wenn während der Zeit
Versicherungspflicht bestand und Beiträge abgeführt wurden. Im Gebiet der
ehemaligen DDR bestand für einzelne Personengruppen keine
Versicherungspflicht. So unterlagen mitarbeitende Familienangehörige in
bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis 20 ha bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres nicht der Versicherungspflicht.
Wenn Sie diesem Personenkreis angehörten, ist das der Grund für die
fehlende rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit im elterlichen Betrieb.