Das kommt darauf an über welches restleistungsvermögen Sie für den allg. Arbeitsmarkt verfügen.
Grundsätzklich aber nein, siehe hierzu auch folgende Erläuterungen zur Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III
"Die Regelung des § 125 wird auch als „Nahtlosigkeitsrege-lung“ bezeichnet. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitsloser in Auswirkung des gegliederten Sozialleistungssystems wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält. Solange der Rentenversicherungsträger (RVTr) eine Erwerbsminderung nicht festgestellt hat, fingiert das Gesetz deshalb gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen. Die Nahtlosigkeitsregelung endet mit der Feststellung der ver-minderten Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen RVTr.
Bei einer bis zu sechsmonatigen Leistungsminderung ist grundsätzlich die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht der Rentenversicherung, gegeben. Dies gilt auch dann, wenn diese - ggf. entgegen der ursprünglichen Prognose - über 6 Monate hinausreicht. Die Zuständigkeit der BA ist erst nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs gegeben. (§ 50 SGB V).
Die Nahtlosigkeitsregelung ist anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich (Kurzzeitigkeitsgrenze = 15 Stunden wö-chentlich) zulässt und verminderte Erwerbsfähigkeit vom zust. RV Träger festgestellt worden ist."
Letzteres kann eben online (da keine Akteneinsicht, Gutachten etc.) nicht beurteilt werden.
MfG