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Experten-Antwort

Sonderzahlung

von Franz Janssen21.11.2020 | 14:12
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Jahrgang 1959 und werde ab 01.07.2023 die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. So jedenfalls war bisher der Plan. Nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit meinem Arbeitgeber werde ich mit einer Abfindung am 01.10.2022 entlassen. Eigentlich wollte ich dann nach 9 Monaten Arbeitslosigkeit in die oben aufgeführte Rente. Jetzt frage ich mich, ob es nicht günstiger für mich ist, 24 Monate Arbeitslosigkeit zu machen und dann erst in Rente zu gehen. Frage kann ich eventuell eine Sonderzahlung leisten und dann sogar meinen Regelrentenbetrag bekommen. Der würde ja höher liegen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Franz Janssen,

bitte lassen Sie sich zu den rentenrechtlichen Fragen individuell bei Ihrer nächstgelegenen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Steuerrechtliche Fragen sind wie immer mit einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

klausiam 21.11.2020 | 15:25
Achtung Abfindung wird auf ALG1 angerechnet!!!
klausiam 21.11.2020 | 15:33
da musst du aufpassen das das ALG1 nicht ruht wegen der Abfindung steht im §158 SGB3. lass dich da mal von einem Anwalt beraten.
Siehe hieram 21.11.2020 | 16:01
Zu beachten ist auch, dass die 45 Jahre für die Rente für besonders langjährig Versicherte bereits VOR einer evtl. Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn erfüllt sein müssen. Denn zwei Jahre direkt vor Rentenbeginn zählt eine Arbeitslosigkeit nicht für die anzurechnenden Monate mit. Lassen Sie sich am Besten auch noch mal direkt von Ihrer zuständigen Rntenversicherung persönlich oder telefonisch beraten.
Siehe hieram 21.11.2020 | 19:01
Zitat von Franz Janssen anzeigenausblenden
Bei einer Rente für "besonders langjährig Versicherte" haben Sie keine Abzüge. Das ist ja das besondere daran. Außerdem haben Sie, wenn Sie die Rente erst später beanspruchen, 1-2 % 'Verlust' durch die entsprechende Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rente. Ob und wie Sie dann die spätere Regelaltersrente noch erhöhen können, wird Ihnen vielleicht @W°lfgang im Laufe des Wochenendes noch vorrechnen und Ihnen dabei sinnvoll erklären, dass Sie mit der Abfindung lieber eine Anzahlung auf die Segelyacht vornehmen sollten... Irgendwas habe ich im Hinterkopf von 25.000 EUR für 100 EUR mehr Rente... aber das weiß W°lfgang (oder auch andere Spezialisten hier) wesentlich besser.
Franz Janssenam 21.11.2020 | 18:06
Danke für all die Antworten, die mir jetzt aber nicht weiterhelfen. Die Abfindung wird nicht auf das ALG 1 angerechnet. Das habe ich schon geklärt mit meiner Gewerkschaft und dem Betriebsrat. Meine 45 Jahre habe ich dann natürlich voll, sonst würde ich mich nicht kündigen lassen. Das wird so auch schon immer bei uns im Konzern seit Einführung der Rente mit 63 so praktiziert. Nun möchte ich eigentlich nur wissen, ob es mit einer Sonderzahlung möglich ist, eine höhere Rente zu bekommen. Wenn ich statt 9 Monate 24 Monate in die Arbeitslosigkeit gehe, bekomme ich doch die Regelrente mit 2,7% Abzug. Bei einer Sonderzahlung die volle?
KSCam 21.11.2020 | 19:35
Da haben Sie ja noch 2 Jahre Zeit sich dann zu entscheiden ob das ALG 2023 besser ist als die sich dann ergebende Rente. Ja und zum Ausgleich von Abschlägen können Sie auch was einzahlen. Das von @siehe hier genannte Zahlenverhältnis stimmt (25.000 für 100). Das können Sie sich von der DRV ausrechnen lassen. Zeit für eine persönliche DRV Beratung ist auch noch genug übrig.
bekasiam 21.11.2020 | 20:05
Siehe hieram 21.11.2020 | 21:39
Rechnen Sie hier Ihren persönlichen Steuersatz ab. 2020 beträgt die max. Altersvorsorgesumme welche steuerlich berücksichtigt wird, für Alleinstehende 25046€ und für Verheiratete 50092€. Hiervon sind in 2020 90% steuerlich absetzbar = 22541€/45082€. Diese Summe könnten Sie in der Steuererklärung (minus dem AG+AN - Anteil an der RV) absetzen.
Bedeutet aber nur, dass sich die 25.000,00 um die dadurch mögliche Steuerersparnis mindern, bleiben immer noch ca. 20-22 TSD, die tatsächlich bezahlt werden müssen (abhängig von den sonstigen Einkünften etc.).
Richtigam 21.11.2020 | 21:01
Zitat von KSC anzeigenausblenden
KSC, na klar typisch 2.Liga = der komplette Abstieg. Rechnen Sie hier Ihren persönlichen Steuersatz ab. 2020 beträgt die max. Altersvorsorgesumme welche steuerlich berücksichtigt wird, für Alleinstehende 25046€ und für Verheiratete 50092€. Hiervon sind in 2020 90% steuerlich absetzbar = 22541€/45082€. Diese Summe könnten Sie in der Steuererklärung (minus dem AG+AN - Anteil an der RV) absetzen.
Siehe hieram 22.11.2020 | 09:57
Lesen Sie sich die GRA zu § 187a SGB VI aufmerksam und in Ruhe durch. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Denn der §187a SGB VI betrifft nur Renten die vorzeitig UND mit Abschlag in Anspruch genommen werden sollen. Die Rente für "besonders langjährig Versicherte" gehört nicht dazu. Sie müssten also mal alles lesen um herauszufinden, wann Sie einen Antrag auf Abschlagsausgleichszahlung stellen müssen, damit dieser noch gilt und auch möglich ist.
Franz Janssenam 22.11.2020 | 09:15
Wenn ich für 25000 Euro Sonderzahlung meine die Höhe meiner Regelaltersrente und damit ca. 100 Euro im Monat mehr bekomme, hat sich die Investition gelohnt. Wo auf dem Kapitalmarkt bekomme ich derzeit diesen Ertrag. Zumal ich steuerliche Vorteile auch noch habe
Richtigam 21.11.2020 | 22:13
Rechnen Sie hier Ihren persönlichen Steuersatz ab. 2020 beträgt die max. Altersvorsorgesumme welche steuerlich berücksichtigt wird, für Alleinstehende 25046€ und für Verheiratete 50092€. Hiervon sind in 2020 90% steuerlich absetzbar = 22541€/45082€. Diese Summe könnten Sie in der Steuererklärung (minus dem AG+AN - Anteil an der RV) absetzen.
Bedeutet aber nur, dass sich die 25.000,00 um die dadurch mögliche Steuerersparnis mindern, bleiben immer noch ca. 20-22 TSD, die tatsächlich bezahlt werden müssen (abhängig von den sonstigen Einkünften etc.).
§187a SGB VI
nun ja.
Faktam 22.11.2020 | 11:01
ist, Sie können nur Ausgleichszahlungen leisten, wenn Sie gegenüber der Rentenversicherung die Absicht erklären, eine vorzeitige Rente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Ob Sie das dann letztendlich auch machen, ist Ihre Entscheidung. Wenn Sie diese Ausgleichszahlungen leisten, benötigen Sie bei optimaler steuerlicher Absetzbarkeit der Zahlung (dies kann ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein individuell ermitteln) rund 15 Jahre Rentenbezug, bis sich die Zahlungen amortisieren. Es ist allein Ihre Entscheidung, ob Sie glauben mit 80 Jahren und älter davon noch profitieren zu können. Sollten Sie dieses Alter nicht erreichen, so hätten Sie zumindest etwas für die Versorgung Ihrer Frau getan (Witwenrente), die davon profitieren könnte. Letztendlich, wie vieles, eine Wette auf ein langes Leben, die man gewinnen aber auch verlieren kann. Ihre Entscheidung!
KSCam 22.11.2020 | 11:56
warum 2. Liga? M.E. war meine Antwort richtig,.... PS: dass er die Steuer in den 2 Jahren abklären kann, setze ich voraus. PS: dass die Rente für bes. langj. Vers. abschlagsfrei ist, ebenso. Dass Kunde aber derzeit die Ausgleichszahlung beantragen kann - aber eben im entsprechenden Antrag AR für langj. Vers. ankreuzt - das ergibt sich dann wohl im empfohlenen Beratungsgespräch....
W°lfgangam 23.11.2020 | 19:25
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Das ist durchaus Champions League von @KSC! :-) Ergänzend - und nur, um es aus Beratersicht nochmals zu bekräftigen. Was da geht aus Sicht Rente (!) /wie es geht /welche weiteren Fragen neben Rentenrecht zusätzlich abzuklären wären = speziell Steuerrecht <- da sind 'wir' zugegebenermaßen kaum 'Kreisklasse' - der 'Pfiff' geht hier aber vollkommen in die richtige Richtung, um sich den Elfmeterpunkt ohne Faul zu sichern. Schießen muss @Franz Janssen nur selbst allein/nachdem er alle Grashalme zu seinen Gunsten für die Kugel glattgestrichen hat in Richtung ins Eckige/Lohnende ...mit allen Folgewirkungen = Wolkenschuss oder unters Lattenkreuz ;-) > @Franz Janssen: "Frage kann ich eventuell eine Sonderzahlung leisten und dann sogar meinen Regelrentenbetrag bekommen. Der würde ja höher liegen." Einfach ja. Auch dafür besteht die Möglichkeit der Ausgleichszahlung, auch die Regelaltersrente oder eine bereits vorgezogene Altersrente noch toppen zu können. Sicher nicht die Intention des Gesetzgebers für die Ausgleichszahlung, aber na und, da auch hier die frühestmögliche Altersrente mit Abschlag nach hinten verschoben wird und die DRV zunächst 'spart/von der Ausgleichszahlung profitiert' = Nullsummenspiel für die Versichertengemeinschaft. Und, wenn noch rechtzeitig vor der vermeintlichen Amortisationsphase die Urne unterm Elfmeterpunkt versenkt wird und ohne nachgehende Leistungen für ggf. hinterbliebene Angehörige (nicht) folgen ...auch das sollte man dabei im Hinblick auf die Ausgleichszahlung im Auge haben, also die mögliche 'Weitergabe' in Form von Hinterbliebenenrentenleistungen - allerdings zählt auch: Cash in die Täsch ist mancher Witwe vielleicht näher ... *) Viel Info für eine ‚einfache Frage‘ an die DRV … ;-) Gruß w. *) wer das alles etwas lustig finden sollte, es ist beinhartes Beratergeschäft aus einer etwas längeren Erfahrungsphase, schlicht in ein paar min. auf die 'Wenn + Abers' für die Nachfragenden hinzuweisen, welche Folgen Aktionen/Reaktionen haben können.
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