Liebe/r Dr. Kleine,
ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage keinen Rentenbezieher betrifft sondern dass der Lebensunterhalt durch die Gewährung von Sozialhilfe bestritten wird.
Ihre Frage wurde mit W*lfgangs Schreiben schon abschließend beantwortet.
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Liebe/r Dr. Kleine,
ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage keinen Rentenbezieher betrifft sondern dass der Lebensunterhalt durch die Gewährung von Sozialhilfe bestritten wird.
Ihre Frage wurde mit W*lfgangs Schreiben schon abschließend beantwortet.
Sofern der Mahnbescheid keinen Erfolg bezüglich Einziehung der Forderung brachte, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des bestehenden Rentenanspruchs erwirken. Der Rentenversicherungsträger wird dann entsprechend § 850c Zivilprozessordnung prüfen, inwieweit sich aus dem Rentenanspruch pfändbare Beträge ergeben. Als Beispiel: Für einen Rentenbezieher, der niemanden zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich ein pfändbarer Betrag erst ab einem monatlichen Nettorentenanspruch in Höhe von 1.080,00 Euro und mehr.
Doch wie gesagt, dies betrifft nicht den Mahnbescheid, mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind wir schon einen Schritt weiter.
Eine Pfändung von Sozialleistungen, die das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig. Es geht dabei konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII (z.B. Sozialhilfe).
Rentenanspruch und Sozialhilfe werden für die Bestimmung der pfändbaren Beträge also NICHT zusammengerecht.
Den Gläubiger über den Sozialhilfebezug zu informieren ist sinnvoll. Er kann dann die Aussicht auf Erfolg bezüglich Einziehung der Forderung beurteilen. Eine Vorabinformation an das Gericht macht keinen Sinn.
Nein, Dr. Kleine, Sie haben W*lfgang nicht falsch verstanden.
Habe mich wohl missverständlich ausgedrück: Ich meine keine Vorabinformation "ohne Grund". Der Grund ist aber mit dem Mahnbescheid ja schon vorhanden.
Nein, Dr. Kleine, Sie haben W*lfgang nicht falsch verstanden.
Habe mich wohl missverständlich ausgedrück: Ich meine keine Vorabinformation "ohne Grund". Der Grund ist aber mit dem Mahnbescheid ja schon vorhanden.
Genau.
Das Interesse des Gläubigers ist bekannt. Der Sachverhalt wurde bereits abschließend diskutiert.
Ich habe W*lfgang so verstanden, dass die Bescheide über Sozialleistungen dem Gericht vorzuweisen sind. Dann habe ich das wohl falsch verstanden.aber der berechtigten Forderung nicht bezahlt werden kann, da Sozialhilfeempfänger. Weiß jemand Bescheid?Hallo Dr. Kleine, üblicherweise legen Sie in (all) diesen Fällen den aktuellen Bescheid über Sozialleistungen vor/weisen Bedürftigkeit nach und insofern keine Forderungen aktuell 'beigetrieben' werden können. Grundsätzlich wird auf die Forderung zeitlich befristet verzichtet/in einem Jahr erneut nachgefragt. Gruß w.
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