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Experten-Antwort

Sozialhilfeempfänger und Mahnbescheid

von Dr. Kleine24.09.2015 | 20:43
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22 Antworten

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Guten Abend miteinander. Bin am allgemeinen Verlauf interessiert, wenn das Gericht einen Mahnbescheid schickt, aber der berechtigten Forderung nicht bezahlt werden kann, da Sozialhilfeempfänger. Weiß jemand Bescheid?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

7
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liebe/r Dr. Kleine,

ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage keinen Rentenbezieher betrifft sondern dass der Lebensunterhalt durch die Gewährung von Sozialhilfe bestritten wird.

Ihre Frage wurde mit W*lfgangs Schreiben schon abschließend beantwortet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sofern der Mahnbescheid keinen Erfolg bezüglich Einziehung der Forderung brachte, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des bestehenden Rentenanspruchs erwirken. Der Rentenversicherungsträger wird dann entsprechend § 850c Zivilprozessordnung prüfen, inwieweit sich aus dem Rentenanspruch pfändbare Beträge ergeben. Als Beispiel: Für einen Rentenbezieher, der niemanden zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich ein pfändbarer Betrag erst ab einem monatlichen Nettorentenanspruch in Höhe von 1.080,00 Euro und mehr.

Doch wie gesagt, dies betrifft nicht den Mahnbescheid, mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind wir schon einen Schritt weiter.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Eine Pfändung von Sozialleistungen, die das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig. Es geht dabei konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII (z.B. Sozialhilfe).

Rentenanspruch und Sozialhilfe werden für die Bestimmung der pfändbaren Beträge also NICHT zusammengerecht.

Den Gläubiger über den Sozialhilfebezug zu informieren ist sinnvoll. Er kann dann die Aussicht auf Erfolg bezüglich Einziehung der Forderung beurteilen. Eine Vorabinformation an das Gericht macht keinen Sinn.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Nein, Dr. Kleine, Sie haben W*lfgang nicht falsch verstanden.

Habe mich wohl missverständlich ausgedrück: Ich meine keine Vorabinformation "ohne Grund". Der Grund ist aber mit dem Mahnbescheid ja schon vorhanden.

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

Nein, Dr. Kleine, Sie haben W*lfgang nicht falsch verstanden.

Habe mich wohl missverständlich ausgedrück: Ich meine keine Vorabinformation "ohne Grund". Der Grund ist aber mit dem Mahnbescheid ja schon vorhanden.

Expertenantwort · 6Deutsche Rentenversicherung

Genau.

Expertenantwort · 7Deutsche Rentenversicherung

Das Interesse des Gläubigers ist bekannt. Der Sachverhalt wurde bereits abschließend diskutiert.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

W*lfgangam 24.09.2015 | 21:27
Hallo Dr. Kleine, üblicherweise legen Sie in (all) diesen Fällen den aktuellen Bescheid über Sozialleistungen vor/weisen Bedürftigkeit nach und insofern keine Forderungen aktuell 'beigetrieben' werden können. Grundsätzlich wird auf die Forderung zeitlich befristet verzichtet/in einem Jahr erneut nachgefragt. Gruß w.
Dr. Kleineam 25.09.2015 | 09:30
Danke für die Antworten. @Experte: doch es betrifft einen Rentenbezieher. Macht es einen Unterschied?
Andr*asam 25.09.2015 | 09:50
Bei Grundsicherung darf der Bezieher bis auf einen kleinen Freibetrag kein Vermögen besitzen und die Sozialhilfe liegt unter der Pfändungsgrenze. Rente wird unabhängig vom Vermögen des Rentners gezahlt und sie kann über der Pfändungsgrenze liegen. Noch eine Ergänzung zu den Angaben von Wolfgang: ein berechtigter gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt einen sogenannten "Titel". Dieser Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren und kann vollstreckt werden, wenn es Vermögen beim Schuldner gibt.
Dr. Kleineam 25.09.2015 | 10:32
Soweit ich es verstanden habe, ist es am Sinnvollsten, das Gericht über die Sozialhilfe zu informieren. Macht es auch Sinn, den Gläubiger über die Sozialhilfe zu informieren? Die Pfändungsgrenze der Rente liegt bei 1080€. Wo liegt diese bei der Sozialhilfe? Wird das Geld Rente und Sozialhilfe addiert?
Dr. Kleineam 25.09.2015 | 11:07
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
aber der berechtigten Forderung nicht bezahlt werden kann, da Sozialhilfeempfänger. Weiß jemand Bescheid?
Hallo Dr. Kleine, üblicherweise legen Sie in (all) diesen Fällen den aktuellen Bescheid über Sozialleistungen vor/weisen Bedürftigkeit nach und insofern keine Forderungen aktuell 'beigetrieben' werden können. Grundsätzlich wird auf die Forderung zeitlich befristet verzichtet/in einem Jahr erneut nachgefragt. Gruß w.
Ich habe W*lfgang so verstanden, dass die Bescheide über Sozialleistungen dem Gericht vorzuweisen sind. Dann habe ich das wohl falsch verstanden.
Dr. Kleineam 25.09.2015 | 11:35
Danke. Um alle Unklarheiten aus dem Weg zu räumen: Bescheid über Sozialleistungen zum Gericht und am Besten auch zum Gläubiger. Richtig?
Dr. Kleineam 25.09.2015 | 12:34
Vielen Dank. Eine abschließende Frage: Was ist die Intention des Gläubigers, wenn dieser einen Mahnbescheid beantragt bzw. in Gang bringt, wohlwissend, dass der Schuldner Sozialleistungen bezieht?
arniam 25.09.2015 | 19:53
also eigentlich brauchen sie garnicht tätig werden, nach dem mahnbescheid ergeht dann der vollstreckungsbescheid, mit dem vollstreckungsbescheid kann der gläubiger dann beim amtsgericht einen pfändungsüberweisungsbeschluß erwirken und einen gerichtsvollzieher beauftragen, und sie zur eidestattlichen erklärung zwingen die dann alee drei jahre wiederholt wird, wenn sie aber nichts zum pfänden haben dann sollten sie beruhigt sich zurück lehnen, es sei denn sie sind pfändbar. sie könnten natürlich auch dem gläubiger mitteilen dass sie von sozialhilfe leben und er nichts pfänden kann, vielleicht können sie dann mit ihm eine zahlungsvereinbarung über 6 jahre vereinbaren unter der vorraussetzung eines teilweisen verzichts der forderung. denn er hat nur kosten bei mahnverfahren, beauftragung des gerichtsvollziehers usw. die er vorstrecken muss. solllte er keine zahlungsvereinbahrung wollen und auch kein teilverzicht der forderung, dann konfrontieren sie ihn mit der privatinsolvenz wo er dann garnichts bekommen würde nach 6 jahren werden sie dann von der restschuld befreit.
Herz1952am 25.09.2015 | 20:20
Hallo Arni, der Vollstreckungsbescheid ergeht nur auf Antrag des Gläubigers. Bei der weiteren Vorgehensweise entstehen praktisch nur Kosten, die der Gläubiger vorstrecken muss. Ob er aber jemals Geld sieht ist fraglich, außer der Schuldner erbt oder gewinnt im Lotto. Ansonsten ist der Vollstreckungsbeschluss ein "Titel ohne Mittel". Wenn der Schuldner nur Rente zuzüglich Sozialhilfe hat, wird der Pfändungsbetrag wohl nicht überschritten. Privatinsolvenz hilft da auch nicht weiter, der Schuldner muss hier lediglich einen Offenbarungseid machen. Alles andere hängt dann davon ab, ob er jemals wieder "zu genügend Geld" kommt.
arniam 26.09.2015 | 16:32
hallo herz, warum beantragt ein gläubiger einen mahnbescheid????? aus spass und dollerei???? nein er will die forderung titulieren mit hilfe des vollstreckungsbescheid. und den braucht er um feststellen zu können ob der schuldner irgendwie pfändbar ist und zwar mit hilfe des gerichtsvollziehers und der abgabe der eidesstattlichen versicherung des schuldners. und warum nützt eine privatinsolvenz nichts???? die würde ich an seiner stelle sofort in die wege leiten, da er ja grundsicherung bekommt bleibt er also auch so lange unpfändbar, und ist nach der wohlverhaltensphase nach 6 jahren schuldenfrei bzw. sind diese dann uneinbringbar. bei eidestattlicher erklärung bleiben diese schulden 30 jahre lang bestehen und können vom gläubiger immer wieder zum aufleben gebracht werden. also ich denke 6 jahre sind da wohl eindeutig besser als 30 jahre wo dann noch immer wieder zinsen auflaufen. dreist wenn er in der privatinsolvenz zu geld kommen kann , kann er diese ja gleich dem insolvenzverwalter geben und auch so den vorzeitigen abschluss des insoverfahrens betreiben. er wäre schön dumm wenn er sich 30 jahre lang immer wieder dem aussetzt, und wie gesagt die zinsen in 30 jahren sind dann meistens höher als die altforderung.
arniam 26.09.2015 | 16:39
ach ja , dies ist dann eine 0 insolvenz die gibt es auch wenn 6 jahre lang nichts pfändbar ist auch dann bekommt er die restschuldbefreiung nach inso §300/301. darum sollte er auch mal versuchen den gläubiger auf eine kleine rate über 6 jahre umzustimmen, um so die insolvenz zu vermeiden. die begründung für den gläubiger liegt doch dann klar auf der hand lieber ein bischen zurück als bei insolvenz garnichts!!!! sogar banken bei höheren forderungen lassen sich darauf ein, wenn diese dann rechnen können, aber in der praxis ist es so da staunt man nur , aber ist ja auch logisch.
Herz1952am 28.09.2015 | 11:02
Nachtrag: Der Vollstreckungsbescheid ist auch noch kein Titel. Das ist erst der "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss". Auch bei Insolvenz muss der Schuldner kein Zahlungsangebot machen. Das ist doch das "vermaledeite" für den Gläubiger.
Herz1952am 28.09.2015 | 10:55
Hallo Arni, ich bin doch nur von meinen praktischen und theoretischen Erfahrungen als "Geldeintreiber" einer Firma ausgegangen. Außerdem habe ich mit Anwälten in solchen Angelegenheiten zusammengearbeitet. Man muss halt als Gläubiger das Risiko abwägen, nach dem Grundsatz "Soll ich schlechtem Geld noch gutes Geld hinterherschmeißen?" Der Mahnbescheid ist noch kein "Titel" und auf den Vollstreckungsbescheid muss der Schuldner nicht reagieren. Er kann auch selbst Insolvenz beantragen und einen Offenbarungseid leisten. Der Gläubiger ist auf "Good Will" seines Schuldners angewiesen. Dies ist nun mal eine "vertrackte" Situation für den Gläubiger. Auch der Gläubiger kann natürlich die Insolvenz seines Schuldners beantragen.
arniam 29.09.2015 | 13:00
hallo herz1952, na da sind wir doch konform, aus gläubigersicht ist dass natürlich eine schlechte ausgangsposition. darum habe ich den fragesteller ja auch geraten mit dem gläubiger über 6 jahre eine minirate zu verhandeln und nach erfolgreicher 6 jähriger zahlung dann auf den rest zu verzichten. wie du schon gesagt hast den meisten gläubigern ist der spatz in der hand lieber als nichts in der hand. leider gibt es auch sture gläubiger die lieber noch mehr geld sinnlos reinschmeißen und am ende eh nichts wieder sehen. wobei natürlich gewrbsmäßige gläubiger auch steuervorteile geniessen wenn einahmen/forderungen nicht eingebracht werden können, da wird ja auch immer auf hohem nivaue gejammert. für den schuldner ist aber die privatinsolvenz dass schnellste mittel wieder befreiht zu sein oder aber eben 6 jahre lang miniraten anzubieten ohne insoverfahren. am allerbesten ist es natürlich keine schulden zu machen in der heutigen zeit wo man schell mal arbeitslos oder auch krank werden könnte!!!!
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