Hallo Jeepster,
grundsätzlich gibt der Gutachter mit dem von ihm erstellten Gutachten bereits ein ärztliches Votum ab.
Der ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers, normalerweise handelt es sich hier um einen entscheidenden Arzt und nicht um mehrere Ärzte, prüft das Gutachten und die ggf. weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen und trifft dann das medizinische Votum des Rentenversicherungsträgers. Dies kann dem Votum des Gutachters entsprechen oder aufgrund der Gesamtwürdigung der medizinischen Unterlagen auch abweichend sein.