Das sogen. Sterbevierteljahr wird an überlebende Witwen oder Witwer geleistet und bedeutet, dass die Hinterbliebenenrente (i.S. des § 46 Sozialgesetzbuch VI) an diese drei Monate lang in Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen (also zu 100 %) gezahlt wird. Außerdem findet in dieser zeit keine Einkommensanrechung auf die Witwenrente statt.
Erst danach kommt die "eigentliche" Witwen/Witwerrente zur Auszahlung, die im Falle einer großen Witwenrente (nach neuem Recht) nur 50 % der Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen beträgt.
Waisen, sprich Kinder des Verstorbenen, erhalten bei Auszahlung der Waisenrente kein Sterbevierteljahr.
MfG