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Experten-Antwort

Streiksemster / Vertrauensschutz

von Streiksemester12.01.2016 | 19:47
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1.) An meiner Uni wurde mal so heftig gestreikt, dass ein ganzes Semster kein regulärer Studienbetrieb möglich war. Auf welche Art wird dieses Semster rententechnisch bewertet / gezählt / anerkannt? 2.) Eine Rentenreform führte dazu, dass die bereits absolvierten Schul- und Studienzeiten nicht mehr wie zum Zeitpunkt der Erbringung anerkannt und bewertet werden. Welche Rentenreform war das? Und wie kann ich Vertrauenschutz bekommen, also die bestmögliche anrechnungsvariante für mich, denn ich konnte ja das Studium ja nicht nachträglich schneller machen? In die Vergangenheit handeln geht bekanntlich nicht - in die Vergangeheit wirkende Gesetzteslagen schaffen geht sehr wohl. 3.) Wieso ist die freiwillige Beitragszahlung auf bis 45LJ beschränkt? Ist das Verfassungskonform oder eine Altersdikriminierung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Streiksemester,

ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.)Zeiten der Teilnahme an einem Hochschulstreik zählen bis zur Dauer eines Semesters zur Hochschulausbildung, sofern die Studierenden während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert waren. Eine über diesen zeitlichen Umfang hinausgehende Streikteilnahme ist keine Hochschulausbildung.

2.)Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1992 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 sieben Jahre (84 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. konnten zudem bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 über die Höchstdauer von sieben Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Nach § 58 Abs: 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 drei Jahre (36 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. konnten jedoch bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 über die Höchstdauer von drei Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Ab dem 01.01.2002 wurde mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz die heutige Regelung mit der Höchstdauer von acht Jahren eingeführt.

Vertrauensschutz, in Ihrem Sinne gibt es nicht. Zum Zeitpunkt der Rentenberechnung ist das gültige Recht anzuwenden, dass heißt der einzige Vertrauensschutz besteht als Rentner.

Da es sich bei den Anrechnungszeiten um nicht beitragsfinanzierte Zeiten handelt, bleibt dem Gesetzgeber bei seinen Regelungen viel Spielraum. Bisher hat auch das Bundesverfassungsgericht entsprechende Klagen in diesem Sinne abgewiesen.

3.) Sie meinen sicherlich die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI. Darin ist derzeit nur eine Nachzahlung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Ob diese Regelung verfassungskonform oder altersdiskriminierend ist, kann man juristisch prüfen lassen. Dazu kann aber die Deutsche Rentenversicherung keine rechtsverbindliche Aussage treffen. Das wäre dann Ihre Aufgabe, wenn Sie sich durch diese Regelung in Ihren Rechten beschwert fühlen.

Mit freundlichen Grüßen

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10 Antworten

KSCam 12.01.2016 | 20:03
1) Wenn Sie für dieses Semester eine Immatrikulationsbescheinigung haben oder bekommen können, zählt das als Anrechnungszeit. Waren Sie damals nicht immatrikuliert, haben Sie auch nicht studiert......und dann zählt es eben nicht. 2) Wann genau die Regelungen geändert werden, weiß ich nicht - und zum googeln bin ich zu faul.......können Sie ja selbst versuchen zu recherchieren. 3) Weil es unser Gesetzgeber so (und nicht anders) ins Gesetz geschrieben hat. Bislang hat das Verfassungsgericht das nicht als verfassungswidrig beurteilt, somit dürfte es verfassungskonform sein. :) PS: Es wurde Ihnen ja nichts genommen wofür Sie Beiträge gezahlt haben, lediglich die Geschenke (als ich bei der DRV angefangen habe konnte man noch 13 Jahre Schulzeiten bekommen, die mit Entgeltpunkten bewertet wurden) werden nicht mehr so üppig verteilt als früher mal - aber im Endeffekt sind auch Schul- und Studienzeiten quasi versicherungsfremde Leistungen, denen keine eigene Beitragsleistung zu Grunde liegt.
W*lfgangam 12.01.2016 | 20:26
Hallo Streiksemester, 1. ist bis zu einem Semester anrechenbar als Anrechnungszeit: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 2. Müsste zuletzt 2006 (?) geändert worden sein, in dem wieder 8 statt vormals/kurzfristig nur noch 3 Jahre anrechenbar waren. Der stärkste Eingriff m. W. 1996 (WBFG?), als die separate Anrechnung UND Bewertung aller schulischen/beruflichen Ausbildungen erheblich reduziert worden ist. Vor 1992 sah es noch am Besten aus, was die Bewertung/Umfang der Ausbildungszeiten betraf – allerdings nur für Ausbildungen mit Abschluss. Eine Zeitlinie der Änderungen finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Vertrauensschutz? ...doch nicht in solche Änderungen - Sie haben doch nicht wegen der damaligen Rentengesetze so lange in Ausbildung gestanden?! ;-) Möchten Sie auch noch Vertrauensschutz in die erste Altersrentenregelung ab 70 (!) haben, als Kaiser Wilhelm die ersten Rentengesetze auf den Markt geworfen hat? ;-) 3. Das frage ich mich auch?!! Wird möglicherweise in der Begründung zum Gesetzentwurf drinstehen/liegt irgendwo im Büroarchivkeller. Bis zu dem Alter/45 ist eigentlich völlig wurscht, was 20 Jahre später mal rentenrelevant ist - wie soll das so früh schon entschieden werden, ob eine Nachzahlung irgendeinen Nutzen hat / hätte Sie möglicherweise / aus heutiger Sicht hypothetisch beurteilt - nur wie sieht es später tatsächlich aus? Also Antrag stellen, und Rechtsweg hoch bis zum BVerfG gehen, weil Sie die Einzahlung nicht zwangsweise bis 45 vornehmen wollen bzw. 45 bereits überschritten haben - dann wissen wir alle in einigen Jahren mehr :-) Gruß w. PS: einen 'kleinen' Ausweg gibt es schon, so eine Nachzahlung auch noch kurz vor Rente anzuschieben. Lesen Sie diesen Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Garstigam 12.01.2016 | 21:01
Schulzeiten gehören überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt, weil keiner dabei irgendwas Produktives geleistet hat! Und Streiksemester schon überhaupt nicht, am besten noch für die APO-Möchtegernrevolutzer. Nix gibt´s!
Gackiam 12.01.2016 | 21:16
Schulzeiten gehören überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt, weil keiner dabei irgendwas Produktives geleistet hat!
...merkt man an Ihren produktiven Äußerungen - da blieb wohl gar nichts hängen/wie auch, wenn Ihr Gesicht derzeit die gekalkte Fuge einer der 4 Ecken des Klassenzimmer beobachten musste ;-) Gruß w.
Und du hast wohl auch immer nur >drei Bouletten aus der Schultoiletten< mit nach Hause genommen, was?
W*lfgangam 12.01.2016 | 21:13
...merkt man an Ihren produktiven Äußerungen - da blieb wohl gar nichts hängen/wie auch, wenn Ihr Gesicht derzeit die gekalkte Fuge einer der 4 Ecken des Klassenzimmer beobachten musste ;-) Gruß w.
Gackiam 14.01.2016 | 17:50
Gar nix kriegst du, weil du nix verdient hast. Statt zu lernen streiken und jetzt jammern, Faulheit darf nicht belohnt werden!
Gackiam 14.01.2016 | 23:18
Gar nix kriegst du, weil du nix verdient hast. Statt zu lernen streiken und jetzt jammern, Faulheit darf nicht belohnt werden!
...hey Gacki, hier wird über Universität geredet - mag sein, dass Sie dort sogar schon mal Vorsitzender waren ...mit umgedrehtem Schlapphut und Mundharmonika vor der Campus-Treppe hockend, aber zur Sachfrage wurde Ihnen leider nichts Verwertbares in den Hut geworfen ;-) Gruß w
Tja, da täuscht du dich aber, ich habe sogar ´nen Doktor! Aber das macht ja nix. Denn ich habe bei den Vorlesungen nie gestreikt hähähähä
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