Hallo Streiksemester,
ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.)Zeiten der Teilnahme an einem Hochschulstreik zählen bis zur Dauer eines Semesters zur Hochschulausbildung, sofern die Studierenden während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert waren. Eine über diesen zeitlichen Umfang hinausgehende Streikteilnahme ist keine Hochschulausbildung.
2.)Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1992 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 sieben Jahre (84 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. konnten zudem bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 über die Höchstdauer von sieben Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Nach § 58 Abs: 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 drei Jahre (36 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. konnten jedoch bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 über die Höchstdauer von drei Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Ab dem 01.01.2002 wurde mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz die heutige Regelung mit der Höchstdauer von acht Jahren eingeführt.
Vertrauensschutz, in Ihrem Sinne gibt es nicht. Zum Zeitpunkt der Rentenberechnung ist das gültige Recht anzuwenden, dass heißt der einzige Vertrauensschutz besteht als Rentner.
Da es sich bei den Anrechnungszeiten um nicht beitragsfinanzierte Zeiten handelt, bleibt dem Gesetzgeber bei seinen Regelungen viel Spielraum. Bisher hat auch das Bundesverfassungsgericht entsprechende Klagen in diesem Sinne abgewiesen.
3.) Sie meinen sicherlich die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI. Darin ist derzeit nur eine Nachzahlung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Ob diese Regelung verfassungskonform oder altersdiskriminierend ist, kann man juristisch prüfen lassen. Dazu kann aber die Deutsche Rentenversicherung keine rechtsverbindliche Aussage treffen. Das wäre dann Ihre Aufgabe, wenn Sie sich durch diese Regelung in Ihren Rechten beschwert fühlen.
Mit freundlichen Grüßen