1. Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich, wenn das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro ist. Bei dieser Höhe des Entgelts vertreten die Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.
2. Dem Rentenversicherungsträger müssen Sie jede Änderung in den Verhältnissen mitteilen (siehe Bescheid: Hinweispflichten), also auch die Aufnahme eines Studiums.