1. Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich, wenn das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro ist. Bei dieser Höhe des Entgelts vertreten die Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.
2. Dem Rentenversicherungsträger müssen Sie jede Änderung in den Verhältnissen mitteilen (siehe Bescheid: Hinweispflichten), also auch die Aufnahme eines Studiums.
@ Experte: Danke für die Antwort!
Zu 1. Demnach würde sich ein Praktikum nicht auf die Rente auswirken, solange ich unter der Zuverdienstgrenze bleibe. Die Frage war und ist, ob ich eine derartige Tätigkeit dann trotzdem bei der Rentenversicherung melden muss?
Zu 2. Genau diesen Punkt, d.h. "Änderung in den Verhältnissen mitteilen", finde ich in meinem Rentenbescheid eben nicht. Unter "Mitteilungs-/Mitwirkungspflichten" sind nur die Punkte "Arbeiten" neben der Rente" und "Einkommen neben der Rente" aufgeführt...
@ Experte: Danke für die Antwort!
Zu 1. Demnach würde sich ein Praktikum nicht auf die Rente auswirken, solange ich unter der Zuverdienstgrenze bleibe. Die Frage war und ist, ob ich eine derartige Tätigkeit dann trotzdem bei der Rentenversicherung melden muss?
Zu 2. Genau diesen Punkt, d.h. "Änderung in den Verhältnissen mitteilen", finde ich in meinem Rentenbescheid eben nicht. Unter "Mitteilungs-/Mitwirkungspflichten" sind nur die Punkte "Arbeiten" neben der Rente" und "Einkommen neben der Rente" aufgeführt...
Das war ein kostenloser Ratschlag. ;-)
Sie KÖNNEN diese Auffassung vertreten, Sie KÖNNEN aber auch individuelle Prüfungen vornehmen.
Wäre das anders, müsste eine entsprechende gesetzliche Regelung existieren, was aber definitiv nicht der Fall ist .
Hausinterne Arbeitsanweisungen sind keine Gesetze !
Ich seh das auch so. Der Gesetzgeber macht sich große Hoffnung, daß ein EMR nach seinem Studium zu hundertprozentig wieder arbeiten geht. Was will man mehr.Wer studieren kann, kann auch arbeiten.Das sehe ich auch so. Warum der Gesetzgeber das offenbar anders sieht, kann ich nicht nachvollziehen.
@ Experte: Danke für die Antwort!
Zu 1. Demnach würde sich ein Praktikum nicht auf die Rente auswirken, solange ich unter der Zuverdienstgrenze bleibe. Die Frage war und ist, ob ich eine derartige Tätigkeit dann trotzdem bei der Rentenversicherung melden muss?
Zu 2. Genau diesen Punkt, d.h. "Änderung in den Verhältnissen mitteilen", finde ich in meinem Rentenbescheid eben nicht. Unter "Mitteilungs-/Mitwirkungspflichten" sind nur die Punkte "Arbeiten" neben der Rente" und "Einkommen neben der Rente" aufgeführt...
@ Experte: Danke für die Antwort!
Zu 1. Demnach würde sich ein Praktikum nicht auf die Rente auswirken, solange ich unter der Zuverdienstgrenze bleibe. Die Frage war und ist, ob ich eine derartige Tätigkeit dann trotzdem bei der Rentenversicherung melden muss?
Zu 2. Genau diesen Punkt, d.h. "Änderung in den Verhältnissen mitteilen", finde ich in meinem Rentenbescheid eben nicht. Unter "Mitteilungs-/Mitwirkungspflichten" sind nur die Punkte "Arbeiten" neben der Rente" und "Einkommen neben der Rente" aufgeführt...
Hat jetzt der/die Experte/in Recht oder die drei anderen Stamm-User nach Punkten?;-)
Der Experte hat Ihnen doch mitgeteilt, dass Sie auch einen Studienbeginn mitteilen sollen.
Warum tun sie sich so schwer damit? Was können Sie denn nach Ihrer Meinung mit der Meldung falsch machen?
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