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Experten-Antwort

Super Problem

von ratlos29.06.2015 | 15:28
1846 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Mich hat gerade mein Rententräger angeschreiben dass ich Rente zurückzahlen soll. ich habe immer die 450 Euro Grenze eingehalten, im Mrz letzten Jahres hat mein Arbeitgeber aufgrund fehlender Aufträge mich nicht bestellt und ich hatte kein Arbeitsentgelt. Im Folgemonat waren so viele Aufträge angefallen dass ich 600 Euro verdient habe. Aufgrund diesen Monats soll ich nun die Rente für den Monat zurückzahlen ! Aber ich habe doch 2 mal im Jahr ein Überschreitensrecht bis 900 euro. dies habe ich doch eingehalten. Nach Rückruf sagt man mir Überschreitensrecht gilt nicht da ich im Vormonat nichts verdient habe ! Was hat das denn damit zu tun ? Stimmt das überhaupt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ratlos,

die Verfahrensweise ist korrekt.

--> siehe auch Homepage der DRV

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/rententipp/wieviel_duerfen_altersrentner_hinzuverdienen.html?cms_resultsPerPage=5&cms_templateQueryString=Hinzuverdienst+%C3%BCberschreiten

Sie können gegen der Bescheid wie durch meine Vorredner bereits mitgeteilt Widerspruch. Der Vorgang würde dann nochmal von der Widerspruchsstelle der DRV geprüft.

Und klären Sie ab, wie Ihr AG ihre Beschäftigung gemeldet hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

GroKoam 29.06.2015 | 15:31
Ja das ist richtig.
S.am 29.06.2015 | 15:42
genauso sieht's aus. Ein Überschreitensrecht ist dann nur möglich, wenn im Hinzuverdienst Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) enthalten sind.
Achillam 29.06.2015 | 15:59
Hat man Ihnen eine Anhörung zugesandt oder ist bereits ein Rückforderungsbescheid? Entweder Stellung dazu nehmen oder Widerspruch einlegen. Selbst wenn Sie einen Monat kein Geld bekommen haben, müsste man meines Erachtens schauen ob Sie pro Kalenderjahr unter den erlaubten 5400 Euro + die jeweiligen 2 mal überschreiteten 450 Euro bleiben. Ein Problem könnte sein, das Ihr Arbeitgeber keine geringfügige Beschäftigung gemeldet hat sondern vielleicht eine versicherungspflichtige in der Gleitzone.
ratlosam 29.06.2015 | 16:01
Hallo ! Mich hat gerade mein Rententräger angeschreiben dass ich Rente zurückzahlen soll. ich habe immer die 450 Euro Grenze eingehalten, im Mrz letzten Jahres hat mein Arbeitgeber aufgrund fehlender Aufträge mich nicht bestellt und ich hatte kein Arbeitsentgelt. Im Folgemonat waren so viele Aufträge angefallen dass ich 600 Euro verdient habe. Aufgrund diesen Monats soll ich nun die Rente für den Monat zurückzahlen ! Aber ich habe doch 2 mal im Jahr ein Überschreitensrecht bis 900 euro. dies habe ich doch eingehalten. Nach Rückruf sagt man mir Überschreitensrecht gilt nicht da ich im Vormonat nichts verdient habe ! Was hat das denn damit zu tun ? Stimmt das überhaupt ?
Ja das ist richtig.
Dann dürft Ihr in euren Broschüren nicht einfach reinschreiben 2 mal im Jahr kannste 900 Euro verdienen wenn solche Einschränkungen wieder herrschen. Die Versicherten verlassen sich auch darauf was ihr uns aushändigt.
Gewerkschaftam 29.06.2015 | 18:23
Hallo Wenn ihr Arbeitgeber das einfach ohne Rücksprache mit ihnen so macht, dann taucht hier auch noch ein Arbeitsrechtliches Problem auf! der Arbeitgeber Zahlt ohne Rücksprache mit ihnen einfach mehr lohn, aufgrund der Fürsorge Pflicht muss ihr Arbeitgeber für Ihren Schaden auf kommen! Was Steht im Arbeitsvertrag 450,00€ ? dann ist er schon mal in der Box! Mündlich gilt auch, sie haben sicher immer nur 450,00€ bekommen? ist er wieder in der Box. Bei uns hat das Lohn Büro sich mal bei einer Bescheinigung versehen dem EM-Rentner wurde die Rente gestrichen, der Arbeitsrichter sagte bis zur Einigung mit der DRV Muss Arbeitgeber Lohn Zahlen!
T.am 29.06.2015 | 16:40
Also zum einen ist "GroKo" nicht Teil von "ihr" Und zum anderen sollten Sie, bevor sie hier ein fass aufmachen, mal einfach Ihren Rentenbescheid lesen. Da steht nämlich genau Ihre Konstellation drin (Anlage 19 - letzte Seite - vorletzter Absatz) Danach heißt es "Wird Hinzuverdienst bereits im Monat des Rentenbeginns erzielt oder tritt nach Rentenbeginn erstmalig oder nach Unterbrechung erneut Hinzuverdienst hinzu, besteht die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im ersten Monat NUR, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze durch Besonderheiten (Z.B. Weihnachgeld oder Mehrarbeit) überschritten wird." Jetzt machen Sie folgendes: 1.) Legen Widerspruch ein (sofern Aufhebungsbescheid vorliegt) 2.) machen "mehrarbeit" geltend 3. lassen sich das vom arbeitgeber in der höhe bescheinigen 4.) Lesen sich erst den Bescheid durch, bevor sie hier nach dem motto "hat mir ja keiner gesagt" rumnörgeln.
HotRodam 29.06.2015 | 21:06
Hinzuverdienste führen regelmäßig zum Rentenentzug ! Die vorgegebenen Zeitgrenzen dienen nur als Köder mit denen die Betroffenen in die Falle gelockt werden sollen. Erreicht ein Rentner haarscharf die Zeitgrenze, schnappt die Falle zu !
W*lfgangam 29.06.2015 | 21:35
Hallo ratlos, so sehen die Rechtsauslegungen der DRV aus: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Danach orientiert sich die (doppelte) Hinzuverdienstgrenze am Vormonat (Null Einkommen = keine Verdoppelung; allererster Rentenmonat gibt es Ausnahmen). Und, legen Sie Widerspruch ein/oder nutzen die 'Anhörung' dazu, Ihre Gründe für die Überschreitung darzulegen ...was im Bescheid steht/2 Mon. doppelt _im Rentenjahr_ ohne Einschränkungen (bezogen auf den Vormonat keine HInweise)/öffentliche Publikationen dazu, wiederum ohne Einschränkungen auf den Vormonat (copy&paste dem Widerspruch/der Anhörung) beilegen und hoffen. Im Rahmen anwaltlicher Vertretung wäre das wohl ein gefundenes Fressen, die unzureichenden Information zu diesem Punkt auszuhebeln - vielleicht kommt die Sachbearbeitung DRV oder der Widerspruchsausschuss schon zur selben Erkenntnis. Gruß w. > von HotRod aha, ein Unwissender hebt auch noch das Bein ...morgen sammelt den dabei Gestrauchelten die 450-Euro-Grün-Kollonne aus der Rabatte auf - vielleicht, Mehrarbeit wird ja nicht bezahlt/ist rentenschädlich/lasst ihn modern/obwohl, Humus ist sozialverträglich ;-)
GroKoam 30.06.2015 | 07:22
Ja das ist richtig.
Dann dürft Ihr in euren Broschüren nicht einfach reinschreiben 2 mal im Jahr kannste 900 Euro verdienen wenn solche Einschränkungen wieder herrschen. Die Versicherten verlassen sich auch darauf was ihr uns aushändigt.
Nicht nur das lesen was Dir in den Kram passt.
Useram 30.06.2015 | 08:26
Stellt sich noch jemand außer mir unseren heißen Flitzer jedesmal mit Schaum vorm Mund vor? :D
hegehosaam 30.06.2015 | 07:26
Sie sollten gegen die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers auf jeden Fall Widerspruch einlegen und erforderlichenfalls im Anschluss auch beim Sozialgericht klagen. Eine solche Klage, die Sie auch ohne Rechtsanwalt erheben können, dürfte auch zumindest nicht vollkommen aussichtslos sein. Denn die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers dürfte, soweit man dies anhand der „dünnen“ Sachverhaltsdarstellung mutmaßen kann, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehen. Dieses hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az: B 13 R 10/10 R) klargestellt, dass bei Rentnern mit schwankenden monatlichen Einkünften ein privilegiertes (rentenunschädliches) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in Anwendung des „Vormonatsprinzips“ auch dann in Betracht komme, wenn im vorangegangenen Kalendermonat kein Hinzuverdienst erzielt worden ist. Denn nach dem Vormonatsprinzip komme ein privilegiertes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei schwankendem Hinzuverdienst (so wie wohl auch in Ihrem Fall) nicht nur in Betracht, wenn im Kalendermonat vor dem zu prüfenden Monat ein Hinzuverdienst erzielt und mit diesem eine der Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten worden ist. Vielmehr gebe es eine für die Prüfung des privilegierten Überschreitens maßgebliche Hinzuverdienstgrenze auch, wenn im Vormonat überhaupt kein Hinzuverdienst erzielt wurde. Denn auch für Rentenbezieher ohne Hinzuverdienst existiere eine Hinzuverdienstgrenze, die nicht überschritten wird. Deshalb sei auch hier beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit (schwankendem) Hinzuverdienst für die Prüfung einer zulässigen Überschreitensmöglichkeit auf die im Vormonat eingehaltene niedrigste Hinzuverdienstgrenze abzustellen, bei fehlendem Hinzuverdienst also auf die für die Vollrente. Hiergegen könne auch nicht etwa eingewandt werden, dass der erstmalig in einem bestimmten Monat erzielte Hinzuverdienst nicht (bereits) als schwankender Hinzuverdienst gewertet werden könne, weil dies mit der dem Vormonatsprinzip zugrunde liegenden chronologischen Betrachtungsweise nicht vereinbar sei. Denn dabei werde verkannt, dass eine chronologische Vorgehensweise die Betrachtung mehrerer Monate nicht verbietet, sondern vielmehr erfordert. Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, sei auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht. Seine frühere Rechtsprechung, dass in Anwendung des Vormonatsprinzips im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente mit rentenschädlichem Hinzuverdienst "nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (des Vormonats) zurückgegriffen" werden könne, hat der 13. Senat des BSG in diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben. Vielleicht hilft Ihr Rentenversicherungsträger Ihrem Widerspruch ja auch ab, wenn Sie ihn auf das genannte Urteil des BSG hinweisen.
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