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Zur Experten-Antwort springenHallo, CH.,
als Rentner sind Sie durchaus verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge (KV + PV) zu entrichten. Wie Sie schon erwähnt haben aber keine Beiträge zur RV und AV.
Anders sieht es dann aber aus, wenn Sie neben der bezogenen Rente eine Beschäftigung ausgeübt haben. Aus der Beschäftigung sind grds. die Beiträge an die verschiedenen Sozialleistungsträger abzuführen. Wird im Nachhinein eine Rente zuerkannt, haben die Beiträge zur gesetzlichen RV während des Bezugs der EM-Rente zunächst keine Auswirkung. Allerdings für die spätere Altersrente.
Eine Erstattung ist also nicht vorgesehen.
Wenn Sie Beiträge zur KV/PV und AV in dem entsprechenden Arbeitsverhältnis entrichtet haben, unterliegt dies der Pflicht nach Vorschriften der Gesetzgebung für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung sowie der Regelungen nach Arbeitsrecht.
Sollten Sie prüfen wollen, ob es eine Möglichkeit der Erstattung gibt, müssten Sie sich mit den Trägern in Verbindung setzen, die diese Leistungen erhalten haben.
Wenn Sie während der Zeit des Rentenbezuges Sozialleistungen erhalten haben (z.B: Krankengeld, Arbeitslosengeld) werden diese Leistungen und deren Sozialversicherungsbeiträge im Verfahren des Erstattungsanspruchs mit den entsprechenden Trägern verrechnet. Sie werden in diesem Fall schriftlich darüber in Kenntnis (Bescheid) gesetzt.
Nur zur Klarstellung: Dies, was Sie nun unter meinem Namen zitiert haben, ist aus der Frage vom Fragesteller @Mann, und nicht von mir![ Meines Wissens nach muss ich aber als EM Rentner keine RV und AV zahlen.Da ist Ihr Wissen leider lückenhaft - es gibt keine Vorschrift dass beschäftigte EM Rentener versicherungsfrei wären. Und bei kurzfristigen Beschäftigungen werden eh keine RV Beiträge abgezogen. Das Thema wurde hier zimlich verfehlt. LG
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