Soweit Sie aufgrund der zuletzt ausgeübten Schreinertätigkeit Berufsschutz zugesprochen bekamen und die von Ihnen gen. quantitativen Leistungseinschränkungen festgestellt wurden, so gilt Folgendes:
Besteht das Arbeitsverhältnis fort, sind Sie weiterhin (zumindest) arbeitsunfähig, üben keine Tätigkeit mehr aus, und ist die Besserung der festgestellten Erwerbsminderung/BU unwahrscheinlich, so steht Ihnen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu.
Nur wenn auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich beurteilt worden wäre, käme der Frage nach der Wiedereingliederung (ggf. in Teilzeit) entspr. Bedeutung zu.
Ihren Angaben zufolge aber wurde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein aufgehobenes Restleistungsvermögen (unter drei Stunden täglich) festgestellt.
Üben Sie eine Halbtagsbeschäftigung im bisherigen Beruf in der bisherigen Tätigkeit aus, so hätten Sie diese Feststellung selbst widerlegt – mit entspr.. Konsequenzen für den Rentenanspruch.
Gleiches gilt für die Ausübung einer Ihnen zumutbaren Verweisungstätigkeit (bezogen auf die BU Feststellung) auf Kosten der Restgesundheit in der Sie mehr als die Lohnhälfte einer originären Schreinertätigkeit verdienen.
Üben Sie eine solche Beschäftigung aus, dürfte man die Entscheidung über das Vorliegen von Teilweiser EM bei BU wohl revidieren.....
In Fällen wie von Ihnen geschildert, wird der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall prüfen, ob Sie das Ihnen verbliebene Restleistungsvermögen noch in eine Erwerbstätigkeit umsetzen können, da für diesen Fall der Arbeitsmarkt als nicht mehr verschlossen gilt, demnach kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen kann.
Tätigkeiten mit bis zu 15 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von maximal 350 Euro/Monat bleiben dabei aber ungeachtet. Dies wäre etwa bei der Ausübung einer Tätigkeit von 2 Stunden täglich der Fall.
Lediglich der Vollständigkeit halber, weil Sie dies explizit erwähnt hatten:
Das seit Januar 2001 geltende Teilzeit und Befristungsgesetz ist indes nur auf Betriebe anwendbar, in denen (ohne AZUBIS) mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss deshalb Ihrem Wunsch auf Ausübung einer Teilzeittätigkeit im medizin. möglichen Umfang nicht nachkommen.
Was also in Ihrem Fall bliebt ist die Rente wegen voller EM auf Zeit wegen verschlossenem. Teilzeitarbeitsmarkt, was bedeutet, dass Sie allenfalls einer Tätigkeit von 15 Stunden/Woche mit maximal 350 Euro/Monat nachgehen können. Überschreiten Sie diese Grenzen, besteht „nur“ noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Fragen aber sollten Sie individuell mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger verbindlich abklären – nicht unverbindlich in diesem Forum.
Der GdB von 30 % spielt für die sozialmedizin. Feststellungen zur Erwerbsminderung keine Rolle, wie dies aber auch dem Rentenbescheid zu entnehmen wäre.
Frage: Wie kommt man überhaupt auf die Idee so detaillierte Fragen in einem Online Forum zu stellen, wo es doch auch Telefone und Auskunfts/- und Beratungsstellen gibt ?
MfG