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Teil-EM-Rente

von Rudolf07.02.2007 | 09:06
1936 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem und bitte um Ihren Rat/Hilfe: Im August 2006 hatte ich eine Schulter-OP und war im Nov. 2006 zur Reha. Im Abschlußbericht bescheinigte mir der Arzt, dass ich nur noch 0 - 3 Stunden in meinem Beruf als Schreiner arbeiten kann, auf dem allg. Arbeitsmarkt jedoch über 6 Std. eine leichte Tätigkeit (mit Einschränkungen) ausüben kann. Dazu möchte ich anmerken, dass ich 58 alt bin und seit 33 Jahren in einer kleinen Schreinerei (3 Chefs, 3 Gesellen und 3 Azubis) arbeite. Nun bekam ich von der DRV die Mitteilung, dass mir aufgrund des Reha-Berichts eine Teil-EM-Rente auf Dauer zugesagt ist, die ich nur noch förmlich beantragen brauche. Für den Hinzuverdienst stellte ich mir eine Halbtagsbeschäftigung in meinem jetztigen Betrieb vor, damit ist mein Chef jedoch nicht einverstanden. Er sagte mir, entweder Du kommst ganz oder gar nicht, für einen Halbtagsschreiner habe ich keine Verwendung. Ich bin noch krank geschrieben und mache z.Z. eine Wiedereingliederung von 2 Std./täglich, was mir jedoch nicht gerade leicht fällt. Soll ich evtl. einen Antrag auf volle EM-Rente stellen oder was raten Sie mir, wie ich mich verhalten soll?! Ich habe übrigens einen GdB von 30!! Mfg Rudolf

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit Sie aufgrund der zuletzt ausgeübten Schreinertätigkeit Berufsschutz zugesprochen bekamen und die von Ihnen gen. quantitativen Leistungseinschränkungen festgestellt wurden, so gilt Folgendes:

Besteht das Arbeitsverhältnis fort, sind Sie weiterhin (zumindest) arbeitsunfähig, üben keine Tätigkeit mehr aus, und ist die Besserung der festgestellten Erwerbsminderung/BU unwahrscheinlich, so steht Ihnen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu.

Nur wenn auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich beurteilt worden wäre, käme der Frage nach der Wiedereingliederung (ggf. in Teilzeit) entspr. Bedeutung zu.

Ihren Angaben zufolge aber wurde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein aufgehobenes Restleistungsvermögen (unter drei Stunden täglich) festgestellt.

Üben Sie eine Halbtagsbeschäftigung im bisherigen Beruf in der bisherigen Tätigkeit aus, so hätten Sie diese Feststellung selbst widerlegt – mit entspr.. Konsequenzen für den Rentenanspruch.

Gleiches gilt für die Ausübung einer Ihnen zumutbaren Verweisungstätigkeit (bezogen auf die BU Feststellung) auf Kosten der Restgesundheit in der Sie mehr als die Lohnhälfte einer originären Schreinertätigkeit verdienen.

Üben Sie eine solche Beschäftigung aus, dürfte man die Entscheidung über das Vorliegen von Teilweiser EM bei BU wohl revidieren.....

In Fällen wie von Ihnen geschildert, wird der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall prüfen, ob Sie das Ihnen verbliebene Restleistungsvermögen noch in eine Erwerbstätigkeit umsetzen können, da für diesen Fall der Arbeitsmarkt als nicht mehr verschlossen gilt, demnach kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen kann.

Tätigkeiten mit bis zu 15 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von maximal 350 Euro/Monat bleiben dabei aber ungeachtet. Dies wäre etwa bei der Ausübung einer Tätigkeit von 2 Stunden täglich der Fall.

Lediglich der Vollständigkeit halber, weil Sie dies explizit erwähnt hatten:

Das seit Januar 2001 geltende Teilzeit und Befristungsgesetz ist indes nur auf Betriebe anwendbar, in denen (ohne AZUBIS) mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss deshalb Ihrem Wunsch auf Ausübung einer Teilzeittätigkeit im medizin. möglichen Umfang nicht nachkommen.

Was also in Ihrem Fall bliebt ist die Rente wegen voller EM auf Zeit wegen verschlossenem. Teilzeitarbeitsmarkt, was bedeutet, dass Sie allenfalls einer Tätigkeit von 15 Stunden/Woche mit maximal 350 Euro/Monat nachgehen können. Überschreiten Sie diese Grenzen, besteht „nur“ noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Fragen aber sollten Sie individuell mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger verbindlich abklären – nicht unverbindlich in diesem Forum.

Der GdB von 30 % spielt für die sozialmedizin. Feststellungen zur Erwerbsminderung keine Rolle, wie dies aber auch dem Rentenbescheid zu entnehmen wäre.

Frage: Wie kommt man überhaupt auf die Idee so detaillierte Fragen in einem Online Forum zu stellen, wo es doch auch Telefone und Auskunfts/- und Beratungsstellen gibt ?

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Danke dafür.

MfG

1 Antworten

motouam 07.02.2007 | 14:57
Die virtuelle Beratung ist unpersönlich, öffentlich und meistens Konkret und vollständig und persistant, im Gegenteil sind die Beratungstellen vollständig die Infos kann man nicht wiederlesen es hängt manchmal von gesundheitlichen Zustand der betroffenen und die Verfassun der Berater. Dazu kommt noch die Sympathie, Vorurteile, und alle das menschlische ... Deshalb finde ich diesen Forum als Ergänzung und Vorbereitung der realen Beratung.
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