Der Antrag auf volle Erwerbsminderung kann unabhängig vom Alter von Ihnen gestellt werden. Im Rentenverfahren wird dann die Rentenversicherung Ihr Restleistungsvermögen bzw. Ihre Leistungseinschränkung bestimmen und über den Antrag entscheiden. Tritt zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu, weil sich zum Beispiel der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat, sind die Entgeltpunkte zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt auf den (neuen) Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung neu zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, nach dem bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung abzustellen ist. Sollte Ihnen die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt werden und sich nach einer Zeit Ihr Gesundheitszustand verbessern, ist natürlich ein Wiedereinstieg ins Berufsleben Ihre individuelle Entscheidung.