Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWurden Sie vor dem jetzigen Rentenbezug von Ihrer Krankenkasse ausgesteuert, hatten Sie wahrscheinlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld II). Ich empfehle Ihnen, sich dort wieder zu melden. Im Zweifelsfall haben Sie noch einen Restanspruch auf die vorherige Leistung. Parallel würde ich bei der Rentenversicherung formlos die volle Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes (Arbeitsmarktrente) beantragen. Eventuell kann von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Hierzu bedarf es jedoch einer Prüfung des regionalen Arbeitsmarktes. Parallel legen Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid (Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente) ein.
Der Widerspruch gegen die nicht bewilligte volle Erwerbsminderungsrente (ohne Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt) ist das Rechtsmittel zur Überprüfung dieser Entscheidung (Schritt 1 / Zuständigkeit bei Ihrer Rentenversicherung). Der Überprüfungsantrag der vom regionalen Arbeitsmarkt abhängigen vollen Erwerbsminderungsrente ist vom Widerspruch eigentlich losgelöst, denn der Anspruch besteht ja bei teilweiser Erwerbsminderungsrente, wenn Ihnen der regionale Arbeitsmarkt gar keine Teilzeitbeschäftigung (gemäß der Leistungseinschränkung bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente von 3 bis unter 6 Stunden täglich) bietet (Schritt 2 / Zuständigkeit bei Ihrer Rentenversicherung). Dazu sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Diese prüft den Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Meldung dient auch als eine mögliche Voraussetzung für die Prüfung der Arbeitsmarktrente (Schritt 3). Wenn Sie Hilfe brauchen, dann nutzen Sie doch die Möglichkeit, sich durch eine Beratungsstelle unterstützen zu lassen.
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