Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei BU) und Hinzutritt einer vollen Erwerbsminderung (auch bei Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung) zu einem späteren Zeitpunkt, ist hierin ein neuer Leistungsfall zu sehen. In Abhängigkeit des neuen Leistungsfalles ergibt sich der Rentenbeginn. Sollte dieser im Jahr 2019 liegen, wären die Neuregelungen zur Anhebung der Zurechnungszeit durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz in dieser Rente anzuwenden.