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Experten-Antwort

Teilrente bei BU seit 2011 / Antrag auf eine Vollrente

von Zuhause06.12.2018 | 11:36
128 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ans Forum, Ich erhalte eine Teilrente bei BU, unbefristet. Aufgrund weiterer, fortschreitenden gesundheitlichen Einschränkungen, zurzeit krankgeschrieben, überlege ich ob es sinnvoll wäre einen Antrag auf volle Erwerbsminderung zu stellen. Wird dieser Antrag dann als - Neuantrag - gewertet oder handelt es sich um einen Antrag auf Umwandlung in eine Vollrente? Ich frage auch im Hinblick auf die zu erwartenden Neuregelungen ab 2019 - Zurechnungszeitenverlängerung, oder gelte ich als Bestandsrentner? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei BU) und Hinzutritt einer vollen Erwerbsminderung (auch bei Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung) zu einem späteren Zeitpunkt, ist hierin ein neuer Leistungsfall zu sehen. In Abhängigkeit des neuen Leistungsfalles ergibt sich der Rentenbeginn. Sollte dieser im Jahr 2019 liegen, wären die Neuregelungen zur Anhebung der Zurechnungszeit durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz in dieser Rente anzuwenden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Es sind folgende Begrifflichkeiten zu unterscheiden:

1. Bei einem weiteren Leistungsfall/Rentenbeginn in 2019 sind die Neuregelungen zur erweiterten Zurechnungszeit zu berücksichtigen

2. In der zurzeit bezogenen Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU wird ein verminderter Zugangsfaktor (Rentenabschlag) berücksichtigt. Für die in dieser Rente ermittelten Entgeltpunkte bleibt der bisherige Zugangsfaktor (Rentenabschlag) weiterhin maßgebend. Er wird auch in der nachfolgenden Regelaltersrente nicht rückgängig gemacht.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Durch die Anhebung der Zurechnungszeit auf 65 Jahre und 8 Monate bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 werden Erwerbsgeminderte so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 65. Geburtstag und 8 Monate weitergearbeitet.

Wenn Sie die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 8 Monaten erreichen (also Geburtsjahrgang 1954 sind), werden Sie somit durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz so gestellt, als hätten Sie bis zur Regelaltersgrenze mit Ihrem bisherigen Einkommen weitergearbeitet. Insofern stellt diese Reform eine Verbesserung dar.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von "W*lfgang" schließen wir uns an.

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14 Antworten

metooam 06.12.2018 | 11:58
Ich befürchte, das wird zur Hälfte als Altfall gewertet, hänge mich aber mal an, da ich momentan in derselben Lage bin!
Danielaam 06.12.2018 | 12:43
was heißt BU
Zuhauseam 06.12.2018 | 12:32
Habe gerade diesen Beitrag gefunden: quote/ Frage Stephan Meier: 15.11.2018 ... ist nach bereits bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen eines neuen Leistungsfalls eine neue Rente wegen voller Erwerbsminderung festzustellen, richtet sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Rentenbeginn der neu hinzutretenden vollen Erwerbsminderungsrente. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 wäre damit das ab 01.01.2019 geltende Recht maßgebend. Trifft dies so auf meine Frage zu? Bzw. bedeutet dies, dass mit der gleichen Grunderkrankung, die zur Feststellung führt, k e i n neuer Leistungsfall entsteht?
Zuhauseam 06.12.2018 | 13:18
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich kann offiziell mit 65,8 Jahren in Altersrente gehen. Bedeutet die Reform, dass für mich, bei Bewilligung der vollen EM / 2019, sämtliche Abschläge (0,3) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, rechnerisch, wegfielen? Oder verstehe ich etwas nicht richtig?
Zuhauseam 06.12.2018 | 13:04
... Teilrente bei BU (Berufsunfähigkeit) Habe die Beiträge auf Stephan Maier/15.11.2018 nochmals durchgelesen, trifft dies in den Details auf meine Frage zu?
Kaiseram 06.12.2018 | 12:52
Berufsunfähigkeit was wohl sonst? Oh Mann und Du gibst hier im Forum Ratschläge?
Zuhauseam 06.12.2018 | 14:13
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe, dass der Rentenabschlag, bei Übergang in die Regelaltersrente, nicht rückgängig gemacht wird. Ich wollte nur herausfinden, stellt diese Reform eine Verbesserung, für meine eventuell volle EM Rente dar, wenn sich Anhebung (65,8) und Eintritt in die Regelaltersrente (65,8) decken. Oder habe ich gerade einen Knoten im Kopf und denke vollkommen falsch?
Foxiam 06.12.2018 | 14:48
Aber leider nicht für Bestandsrentner, insofern ist die Reform nicht gut ausgearbeitet.
Rentenuschiam 06.12.2018 | 17:54
Diese Reform ist gerade deshalb gut ausgearbeitet. Es ist schlicht und ergreifend nicht genug Geld da, um alle Bestandsrentner mit einzubeziehen. Ansonsten müsste nämlich irgendwann der Beitragssatz wieder steigen, was zwar dem Rentner egal, aber dem Arbeitnehmer eben nicht egal ist. MfG
Danielaam 06.12.2018 | 19:42
Anmerkung zum Beitrag „Daniela“ weiter oben: das war nicht ich. Nicknamen andere Leute zu benutzen scheint hier sehr beliebt
Hermannam 06.12.2018 | 19:50
Leider können sich viele nicht den Beginn ihrer Rente aussuchen und sind eben an die Gesetze gebunden. Viele jammern auf sehr hohem Niveu. Meine Ehefrau hatte noch die alte Erwerbsminderungsrente in den 90er Jahren und nur eine Zurechnungszeit bis 55 Jahre und danach Altersrente für Schwerbehinderte. Sie jammert nicht und wäre sehr froh überhaupt Gesund zu sein.
Bodo 59am 06.12.2018 | 21:47
Bei mir liegt der Fall auch so,bin Teilerwerbsminderungsrentner wegen BU. Habe 50% Schwerbehinderung unbefriestet.Könnte im Juli 2019 in die Altersrente für Schwerbehinderte gehen. Dann müste ja auch das neue Rentengesetzt angewendet werden,Oder??
W*lfgangam 06.12.2018 | 22:50
Hallo Bodo 59, mit Beginn der Altersrente wird lediglich die jetzt berücksichtigte Zurechnungszeit (ZZ) in Rentenbezugszeit umgewandelt und hier ist keine Verlängerung der ZZ für eine Altersrente vorgesehen. Die Rentenbezugszeit würde sogar kürzer ausfallen, wenn die ZZ jetzt über diesen Altersrentenbeginnzeitpunkt festgesetzt worden (kein Bange, kleiner kann die Altersrente generell nicht werden). Demzufolge müssten Sie zunächst den 'Umweg' über eine volle EM-Rente gehen, um ggf. vom neuen Recht zu profitieren. Gruß w.
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