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Zur Experten-Antwort springenHallo Christa Peters,
"???" hat in seiner Antwort schon die entscheidenden Argumente aufgeführt.
Vielleicht gehen Sie Schritt für Schritt vor und lassen sich ggf. nochmals bei der Rentenversicherung zu Ihrer Rente
und auch durch Ihren Anwalt zu möglichen Schadensersatzansprüche beraten.
O....das heißt,ich bekomme weiterhin KG, aber nur hälftig????Nein, Sie können kein Veto gegen diese Rente einlegen und das Krankengeld wird nicht mehr weitergezahlt. Siehe § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.htmlAufpassen: Das für Vollzeit gezahlte Krankengeld wird bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Anspruch weitergezahlt, aber um den Betrag der teilweisen EM-Rente gekürzt, d.h. Sie erhalten ungefähr die Hälfte des Krankengeldes bis zum Ende der Anspruchsdauer (78 Wochen) zusätzlich zur teilweisen EM-Rente, wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, ja. Den Rentenbescheid bei der Kasse einreichen, die rechnen das dann aus, müsste ungefähr die Hälfte sein. Bei dem Rentenbescheid stehen dann auch die Hinzuverdienstgrenzen. Beim AG die Reduzierung der Arbeitszeit klären, dann sieht man auch, wie viel man dann noch verdient (ist ja bei 50 % auch ungefähr Brutto die Hälfte, Netto rutscht man dann in eine andere Stufe, da ist das dann mehr als die Hälfte). Ansonsten alles Gute.Aufpassen: Das für Vollzeit gezahlte Krankengeld wird bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Anspruch weitergezahlt, aber um den Betrag der teilweisen EM-Rente gekürzt, d.h. Sie erhalten ungefähr die Hälfte des Krankengeldes bis zum Ende der Anspruchsdauer (78 Wochen) zusätzlich zur teilweisen EM-Rente, wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind.O....das heißt,ich bekomme weiterhin KG, aber nur hälftig????
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