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Experten-Antwort

teilweiser Erwerbsminderung

von Hayo20.11.2015 | 17:22
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3 Antworten

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Auf Ihren Antrag vom 04.05.2015 erkennen wir Ihren Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an. Und weiter: "Die Rente ist ab 01.06.2015 (Rentenbeginn) nicht zu zahlen. Sie endet mit dem ....... weiter in dem Schreiben steht... Daraus ergibt sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von € ... "Für die Zeit ab 01.06.2015 beträgt die monatliche Rente € .... und weiter: "Die Rente ist nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wird." Nun zu den Punkten: Arbeite noch Volltags bei 8 Std. und muss die Zeit reduzieren weil es nicht mehr anders geht. Um wie viel Stunden ich die Arbeitszeit reduzieren muss stand in dem Schreiben der DRV nicht drin. Kann ich die selbst festlegen oder wie? Und wäre dann die Auszahlung der teilweise Rente möglich?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.11.2015 | 08:51

Wird neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Hinzuverdienst erzielt, kommt es bei der Anrechnung lediglich auf das erzielte Bruttoarbeitsentgelt an. Die Anzahl der Arbeitsstunden, in denen der Hinzuverdienst erwirtschaftet wird, ist unerheblich. Eine Reduzierung ist auch nicht zwingende erforderlich. Sie können auf Kosten Ihrer Restgesundheit in bisherigem Umfang weiterarbeiten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen mit Ihrem erzielten Bruttoverdienst eingehalten, kann die Rente in der entsprechenden Höhe ausgezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem Rentenbescheid aufgeführt.

Wenn Ihr Leistungsvermögen sowohl in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden abgesunken ist, wird bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis von der deutschen Rentenversicherung erwartet, dass Sie sich bei Reduzierung der Arbeitszeit um einen Ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bemühen. Dafür wurden im Teilzeit- und Befristungsgesetz Rechtsansprüche auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geregelt. Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf unter drei Stunden täglich führt in diesen Fällen nicht zwingend zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen verschlossenem Arbeitsmarkt.

2 Antworten

=//=am 20.11.2015 | 17:34
Bei einer teilweisen EM-Rente ist es egal, in wieweit Sie die Arbeitsstunden verringern. Das können Sie selbst festlegen. Dem Rentenbescheid ist eine Anlage (20 oder 21) beigefügt, aus der Sie die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen ersehen können. Beachten Sie, dass das BRUTTO-Beträge sind. Wenn Sie mit dem niedrigeren Einkommen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze nicht (mehr) überschreiten, kann eine Auszahlung der teilweisen Rente in VOLLER Höhe ab dem Monat des verminderten Einkommens gezahlt werden. Wenn Sie aber z.B. nur noch weniger als 3 Stunden arbeiten können (vielleicht irgendwann später), sollten Sie die volle EM-Rente beantragen.
Hayoam 24.11.2015 | 19:14
Hallo besten Dank für die Antworten. Ich werde die Arbeitszeiten senken müssen mit der Konsequenz des reduzierten Einkommens. Somit falle ich auf jedenfall um einige hundert Euros unter der Hinzuverdienstgrenze. Da ich noch Klärungsbedarf bei der DRV hatte und ich heute noch mit der DRV telefonierte, wurde mir das auch gesagt, das nicht darauf ankommt wie viel Std. ich am Tag arbeite sondern das der Hinzuverdienst nicht überschritten werden darf. Und auf der Homepage der DRV stehen all die Dinge nicht. Dort wird immer wieder auf die Regelung der 3 - 6 Std. / Tag hingewiesen und wer darüber hinauskommt, dem wird die Rente gestrichen. Ich bin daher mit meinem AG so verblieben, das wir die 6 Std. Regelung einbehalten werden, solange, bis ich wieder einigermaßen soweit fit bin, das ich wieder in die "Normale" Arbeitszeit eintreten kann. Aber was ist schon normal für mich. Bin froh, das ich überhaupt noch arbeiten kann.
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