Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWird neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Hinzuverdienst erzielt, kommt es bei der Anrechnung lediglich auf das erzielte Bruttoarbeitsentgelt an. Die Anzahl der Arbeitsstunden, in denen der Hinzuverdienst erwirtschaftet wird, ist unerheblich. Eine Reduzierung ist auch nicht zwingende erforderlich. Sie können auf Kosten Ihrer Restgesundheit in bisherigem Umfang weiterarbeiten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen mit Ihrem erzielten Bruttoverdienst eingehalten, kann die Rente in der entsprechenden Höhe ausgezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem Rentenbescheid aufgeführt.
Wenn Ihr Leistungsvermögen sowohl in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden abgesunken ist, wird bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis von der deutschen Rentenversicherung erwartet, dass Sie sich bei Reduzierung der Arbeitszeit um einen Ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bemühen. Dafür wurden im Teilzeit- und Befristungsgesetz Rechtsansprüche auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geregelt. Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf unter drei Stunden täglich führt in diesen Fällen nicht zwingend zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen verschlossenem Arbeitsmarkt.
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