Hallo Anke F,
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhält man, wenn das Leistungsvermögen mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden pro Tag beträgt und zwar in allen auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit wird die Prüfung, ob noch mindestens 6 Stunden gearbeitet werden kann, auf Tätigkeiten begrenzt, die dem Versicherten "unter Berücksichtigung der Dauer und des des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemmutet werden können" (§ 240 SGB VI). Je nach Ausbildungsniveau und bisherigem Beruf kann also eventuell nicht auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Berufe verwiesen werden, auch wenn vielleicht eine sehr einfache Tätigkeit noch mehr als 6 Stunden möglich wäre.
Beispiel: Ein Facharbeiter mit Leitungsfunktion kann diese Tätigkeit und überhaupt eine vergleichbare Facharbeitertätigkeit nur noch 4 Stunden am Tag ausüben. Er könnte aber trotz der gesundheiltichen Einschränkungen mindestens 6 Stunden eine ungelernte Tätigkeit schaffen.
Lösung: Er hat eigentlich nach dem seit 2001 geltenden Recht keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er noch mindestens 6 Stunden in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Bei Geburt vor dem 02.01.1961 besteht aber Anspruch auf die Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit, weil die ungelernte Tätigkeit nicht zumutbar ist und in allen zumutbaren Tätigkeiten das Leistungsvermögen unter 6 Stunden liegt.