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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Ichbins04.05.2012 | 19:24
2106 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde ab 01.09.2012 eine Teilhabe am Arbeitsleben beginnen. Vorab habe ich eine Frage zum Übergangsgeld. Ich bin gelernte Kauffrau im Einzelhandel (Bezugsberuf) und habe in diesem Beruf zuletzt Anfang 2010 gearbeitet, als Verkaufsberaterin im Parfümbereich. Diese Tätigkeit musste ich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. (Lungenprobleme) Damals wusste ich noch nicht, dass dies die Anzeichen einer Autoimmunerkrankung waren. Deshalb nahm ich danach eine Arbeitsstelle als Verkäuferin in einer Bäckerei an. Wurde dort aber als ungelernt eingestuft, da ich ja nicht Bäckereifachverkäuferin gelernt habe und auch nicht die IHK sondern die HWK zuständig ist. Nach einem halben Jahr erkrankte ich schwer und beziehe seitdem Krankengeld. Bald werde ich ausgesteuert und muss mich noch bis zur TaA 2 Monate arbeitslos melden. Wird jetzt mein Übergangsgeld nach meiner letzten Tätigkeit oder nach meinem erlernten Beruf berechnet? Denn es gibt da erhebliche finanzielle Unterschiede. Ich bins

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

den Rückmeldungen von Nix, kann man sich anschließen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. In die Diskussion über den für Sie gültigen Tarifvertrag, sollten Sie miteinbringen, dass Sie den Ausbildungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht länger ausüben konnten.

Mit freundlichem Gruß

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5 Antworten

Ichbinsam 05.05.2012 | 10:49
Danke für die Antwort. Soweit ist mir das schon klar... Aber ich dachte immer es geht nach dem Bezugsberuf und der wäre bei mir ja Kauffrau im Einzelhandel und nicht meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Oder sehe ich das falsch? LG
Nixam 05.05.2012 | 10:32
Das Übergangsgeld wird aus dem Entgeltabrechnungsmonat und Tarifentgelt berechnet, welches der Tätigkeit entspricht, aus welcher das Krankengeld berechnet wurde. Wurde das Krankengeld aus der Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin berechnet, dann wird dieser Entgeltabrechnungszeitraum genommen, der auch bei der Krankengeldberechnung zugrunde lag. Zusätzlich wird eine Vergleichsberechnung mit dem Tarifentgelt aus dem Monat vor der Umschulung, also aus 08/2012 vorgenommen, um Sie nicht schlechter als ein tariflich Beschäftiger zu stellen. Wie gesagt: Maßgebend ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und diese haben Sie ja auch nicht nur vorübergehend ausgeübt sondern immerhin auch ein halbes Jahr. Das sind also nicht etwa 1 oder 2 Monate gewesen, über die man hätte hinwegsehen können. Vieles im Bereich Rehabilitation ist Ermessensentscheidung. Wenn Ihnen die Übergangsgeldhöhe nicht gefällt/zu niedrig ist, legen Sie einfach Widerspruch ein. In aller Regel kommt man Ihnen bei der Einstufung vielleicht ein wenig entgegen und stuft sie vielleicht etwas besser ein. Ein Versuch ist es wert. Viele Grüße Nix Einen
Ichbinsam 05.05.2012 | 11:18
Die genannte Beschäftigung Verkäuferin ist relativ... Hier kann sowohl das Tarifentgeld als Kauffrau im Einzelhandel, als auch das Tarifentgelt für "Ungelernte" im Bäckereibetrieb gelten. Ich weiss nicht, wo ich das Formular hinschicken soll.
Ichbinsam 05.05.2012 | 10:58
Noch ein kleiner Zusatz. In dem Antragsformular heisst es doch: "Wurde die im Bewilligungsbescheid genannte Beschäftigung (Bezugsberuf) bei einem anderen als dem letzten Arbeitgeber ausgeübt, ist Abschnitt B, Teil II, diesem Arbeitgeber zur Bescheinigung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Entgets vorzulegen." In meinem Bewilligungsbescheid wird aber keine genaue Beschäftigung angegeben.
Nixam 06.05.2012 | 14:22
Maßgebend ist der Tarifvertrag, welcher für Ihren Beruf maßgebend war. So relativ ist das nicht. Wenn Sie in einer Bäckereich als Bäckereiverkäuferin tätig waren, wird der für das Backgewerbe gültige Tarifvertrag herangezogen. Die Bewilligung von Übergangsgeld sowie die Heranziehung dieses oder jenes Tarifvertrages aus dieser oder jener Branche ist eine sehr individuelle Sache. Deshalb wird das Tarifentgelt auch von einem Sachgebietsleiter in der Deutschen Rentenversicherung und nicht vom einfachen Sachbearbeiter festgesetzt. Bitte haben Sie Verständnis, daß wir in diesem Forum keine endgültige Fallentscheidung für Sie vornehmen können, da uns der Einblick in die tatsächliche Akte/Ihren Aktenvorgang fehlt. Einen schönen Sonntag wünscht Nix
Deutsche Rentenversicherung
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