Bei beruflichen Leistungen (wie z.B. einer Umschulung) ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen:
Liegt in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Umschulung ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt, so werden 80% des Bruttoentgeltes aus dem letzen vollen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, höchstens jedoch das Nettoentgelt dieses Zeitraumes der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt (§46 Abs.1 SGB IX).
Dieser Ausgangsbetrag wird verglichen mit 65% des aktuellen (d.h. im Monat vor Beginn der Umschulung gültigen) Tariflohns für diejenige Beschäftigung, für die der Rehabilitand ohne seine Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten in Betracht kommt (§48 SGB IX).
Der Ausgangsbetrag aus der Berechnung nach dem letzten Entgelt wird verglichen mit dem aus der Tariflohnberechnung. 75% von dem höheren der beiden Beträge erhalten Versicherte, die ein kindergeldberechtigtes Kind haben als Übergangsgeld.
Hierzu kommt noch die Fahrkostenerstattung und bei umschulungsbedingter Abwesenheit von mind. 8 Stunden täglich der Verpflegungskostenzuschuss. Daneben werden die erforderlichen Lernmittel erstattet.