Hallo Entscheidung,
Übergangsgeld wird nach dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 68% bzw. 75% vom letzten Nettoentgelt. Das höhere Übergangsgeld wäre u.a. dann zu zahlen, wenn der Versicherte ein Kind i.S. des § 32 des Einkommenssteuergesetztes hat.