Hallo Ursula Bingen,
Voraussetzung für den Übergangsgeldanspruch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe ist unter anderem, dass unmittelbar vor dem Leistungsbeginn oder einer in die Reha-Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden, oder eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde, der rentenversicherungspflichtige Einkünfte zugrunde gelegen haben.
In Ihrem Fall ist für den Übergangsgeldanspruch daher ausschlaggebend, ob Sie vor Beginn der
medizinischen Reha Leistung arbeitsunfähig waren und welche Leistung Sie nach dem 21.1.2017 erhalten haben.
Zur konkreten Prüfung des Anspruchs sollten Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.