Hallo soraya,
wir gehen davon aus, dass es sich bei der „Potenzialanalyse“ und dem „Rehamanagement“ um Maßnahmen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung handelt.
Derartige Maßnahmen führen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (diese sollten nochmals mit dem jeweiligen Träger abgeklärt werden) zu einem Übergangsgeldanspruch, weil sie dem Verwaltungsverfahren zugerechnet werden.
Aber auch wenn während dieser Zeit ein Übergangsgeldanspruch festgestellt wird, werden diese Leistungen vom Träger möglicherweise nicht als weitere Teilhabe am Arbeitsleben gewertet und können daher ggfs. auch keinen durchgehenden Anspruch auf Zwischenübergangsgeld begründen. Dieser Sachverhalt sollte am besten direkt mit dem zuständigen Träger geklärt werden.
Bei der Umschulung handelt es sich dagegen um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die in jedem Fall ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Zusätzlich zur Berechnung des Übergangsgeldes, wie sie in der Regel bei der medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird, ist hier immer auch noch eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes durchzuführen. Die höhere Berechnungsgrundlage bestimmt dann die Höhe des Übergangsgeldes.