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Experten-Antwort

übergangsgeld bei 3 maßnahmen lta

von soraya20.06.2014 | 20:41
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3 Antworten

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schönen abend, ich erhalte im moment zwischenübergangsgeld. teilhabe am arbeiten steht mir bevor und zwar ist es in 3 maßnahmen gegliedert. einmal ist es die potenzialanalyse im august, dann im oktober für 4 wochen rehamanagement und dann nächstes jahr im januar die umschulung. wie berechnet sich dann das übergangsgeld. mein zwischenübergangsgeld erhalte ich seit der medizinischen reha. die höhe bemisst sich nach meinem zuletzt bezogene sozialleistung und zwar alg. wird mein übergangsgeld immer wieder neu berechnet, es sind ja drei maßnahmen oder wird es EINMALIG berechnet und die höhe wird einfach für die nächste maßnahme übernommen? wie schaut es aus mit lücken? ich habe ja im august die potenzialanalyse, dann im oktober erst wieder die nächste leistung zur lta und dann beginnt erst im januar meine umschulung. was ist mit den monaten september, november und dezember? habe ich da weiterhin anspruch auf zwischenübergangsgeld? und wenn ja wie hoch wäre dies? nimmt man nochmal die höhe von was ich jetzt an zwischenübergangsgeld erhalte oder die höhe die im august lta neu berechnet wird? viele fragen, ich hoffe auf antworten. danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo soraya,

wir gehen davon aus, dass es sich bei der „Potenzialanalyse“ und dem „Rehamanagement“ um Maßnahmen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung handelt.

Derartige Maßnahmen führen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (diese sollten nochmals mit dem jeweiligen Träger abgeklärt werden) zu einem Übergangsgeldanspruch, weil sie dem Verwaltungsverfahren zugerechnet werden.

Aber auch wenn während dieser Zeit ein Übergangsgeldanspruch festgestellt wird, werden diese Leistungen vom Träger möglicherweise nicht als weitere Teilhabe am Arbeitsleben gewertet und können daher ggfs. auch keinen durchgehenden Anspruch auf Zwischenübergangsgeld begründen. Dieser Sachverhalt sollte am besten direkt mit dem zuständigen Träger geklärt werden.

Bei der Umschulung handelt es sich dagegen um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die in jedem Fall ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Zusätzlich zur Berechnung des Übergangsgeldes, wie sie in der Regel bei der medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird, ist hier immer auch noch eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes durchzuführen. Die höhere Berechnungsgrundlage bestimmt dann die Höhe des Übergangsgeldes.

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2 Antworten

meltemam 20.06.2014 | 23:12
ich glaube bei der potenzial analyse handelt es sich um berufsfindung, sodaß du kein anspruch auf übergangsgeld hast. und bei berufsfindung und arbeitserprobung hast du keinen anspruch auf übergangsgeld und auch nicht auf zwischenübergangsgeld. viele grüße meltem
Schadeam 21.06.2014 | 07:04
Wenn der Zeitablauf schon klar ist, können Sie doch am Montag zum Telefonhörer greifen und die Sachbearbeitung der DRV danach fragen. Die Telefonnummer steht garantiert auf dem ÜG Bescheid.
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