Hallo Marvin S.,
Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn vom Rentenversicherungsträger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wird. Eine Arbeitserprobung beim Arbeitgeber ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet. Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Übergangsgeld und die damit verbundene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist damit grundsätzlich nicht gegeben. In der Regel wird für diesen Zeitraum die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) weitergezahlt. Aber auch wenn kein Leistungsanspruch mehr besteht, kann der Rentenversicherungsträger aufgrund der rechtlichen Regelungen keine finanzielle Sicherstellung in Form von Übergangsgeld geben.