Hallo Mario,
für die Zeit nach der Zahlung des Übergangsgeldes bis zu 3 Monaten nach Abschluss Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufnahme Ihrer Beschäftigung mit Gewährung von Eingliederungszuschuss durch die Deutsche Rentenversicherung besteht nach den Rechtsvorschriften des § 51 SGB IX kein Anspruch auf "Zwischenübergangsgeld". Die Zahlung des Eingliederungszuschusses ist zwar eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, begründet aber dem Grunde nach keinen Übergangsgeldanspruch.