Guten Morgen,
ein Übergangsgeld in Höhe der Rente ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Höhe des Übergangsgeldes bei einer Umschulung bemisst sich ab einem Leistungsbeginn 2018 nach einem fiktiven Arbeitsentgelt aus Qualifikationsgruppen. Die Qualifikationsgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus der höchsten nachgewiesenen Qualifikation.
Das BTHG, welches 2018 in Kraft tritt, hat dies im § 68 SGB IX verankert.
Zusätzlich wird bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit Ihr Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sofern die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung bei Beginn der Leistung noch keine 3 Jahre zurück liegt.
Freundliche Grüße