Hallo Unwissender,
nach § 21 Abs. 2 SGB VI wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für freiwillig Versicherte aus 80 % des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Wenn Sie also seit Jahren den freiwilligen Mindestbeitrag in der Rentenversicherung zahlen, würde sich Ihr Übergangsgeld aus 80% der Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 450 EUR (§ 167 SGB VI) berechnen. Das wäre natürlich in der Tat wesentlich weniger als Ihr bisher bezogenes Krankengeld aus dem Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Aussage Ihres Bekannten, wonach Ihr Übergangsgeld nicht geringer ausfallen darf, als Ihr zuvor bezogenes Krankengeld , bezieht sich sicherlich auf den Kontinuitätsgrundsatz der Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 3 SGB VI. Diese Regelung gilt jedoch leider nicht für Sie, da Ihr Krankengeld nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unterliegt, da Sie vor dem Bezug Ihres Krankengeldes nicht rentenversicherungspflichtig waren.