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Experten-Antwort

Übergangsgeld Selbständige für Reha bei Krankengeldbezug

von Unwissender07.06.2016 | 09:25
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Hallo, ich bin selbständig und bekomme seit März 16 Krankengeld (Höchstbetrag, da Einkommen vor der Erkrankung über der BBG lag), jetzt steht -bei andauernden Erkrankung- eine Reha an, während der ich Übergangsgeld bekomme. Ich zahle seit Jahren den freiw. Mindestbeitrag in die RV ein und habe in einem Beitrag gelesen, dass sich die Höhe des Übergangsgeldes an der Höhe der Beiträge zur RV des Vorjahres bemessen. Das ist natürlich dann wesentlich weniger, als das jetzige Krankengeld. Nun sagte mir ein Bekannter, dass sich bei Krankengeldbezug, dieses als Bemessungsgrundlage ergibt, da es einen sog. Akzessorietätsgrundsatz gibt, der sicherstellt, dass das Übergangsgeld nicht geringer ausfällt, als des vorherige Krankengeld. ????? Stimmt das? Danke vorab für eine Bestätigung oder Korrektur dieser Meinung. Ich blicke jedenfalls nicht mehr durch...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Unwissender,

nach § 21 Abs. 2 SGB VI wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für freiwillig Versicherte aus 80 % des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Wenn Sie also seit Jahren den freiwilligen Mindestbeitrag in der Rentenversicherung zahlen, würde sich Ihr Übergangsgeld aus 80% der Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 450 EUR (§ 167 SGB VI) berechnen. Das wäre natürlich in der Tat wesentlich weniger als Ihr bisher bezogenes Krankengeld aus dem Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Aussage Ihres Bekannten, wonach Ihr Übergangsgeld nicht geringer ausfallen darf, als Ihr zuvor bezogenes Krankengeld , bezieht sich sicherlich auf den Kontinuitätsgrundsatz der Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 3 SGB VI. Diese Regelung gilt jedoch leider nicht für Sie, da Ihr Krankengeld nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unterliegt, da Sie vor dem Bezug Ihres Krankengeldes nicht rentenversicherungspflichtig waren.

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9 Antworten

Herz1952am 07.06.2016 | 11:40
Hallo Unwissender, Schauen Sie sich bitte folgenden Link an: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Es geht hier zwar um eine LTA Maßnahme, es dürfte höchstwahrscheinlich aber auch bei Ihnen zutreffen. Demnach müsste das Übergangsgeld vom "letzten Verdienst" berechnet werden. Mindestbeitragszahlung liegt auch im in dem im Link genannten Fall vor.
Herz1952am 07.06.2016 | 11:46
Hier der entscheidende Satz aus diesem Link: Sie geben an, dass Sie zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit freiwillige Beiträge entrichtet haben. Die erste Übergangsgeldberechnung wird wie bereits bei Ihrer medizinischen Rehabilitation aus den freiwilligen Beiträgen aus dem Vorjahr der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Bei der Vergleichsberechnung wird bei einer selbständige Tätigkeit ein tarifliches Entgelt aus einer gleichartigen, abhängigen Beschäftigung herangezogen. Mit der höheren Berechungsgrundlage wir Ihr Übergangsgeld berechnet.
verwirrtam 07.06.2016 | 12:57
Hallo Unwissender, bei einer medizinischen Reha gilt: Sind Sie selbständig tätig beziehungsweise freiwillig Versicherter, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Guckst Du: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… Also: nix Vergleichsberechnung!
Herz1952am 07.06.2016 | 15:09
Hallo verwirrt, In meinem Link ist auch nicht von Vergleichsberechnung die Rede, sondern nur von der Berechnungsgrundlage. Bei dieser werden natürlich die Regeln für die Berechnung des Übergangsgeldes vorgenommen. Es wird auch nicht vom letzten Einkommen berechnet, sondern es wird das Tarifgehalt für einen vergleichbaren Beruf (nicht selbständig) angenommen. Also ich meine, dass mein Link für "Unwissender" zutreffen könnte. Da geht es auch um Mindestbeiträge zur RV und der Übergangsgeldberechnung.
Herz1952am 07.06.2016 | 15:33
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=26407 Es geht hier zwar um eine LTA Maßnahme, es dürfte höchstwahrscheinlich aber auch bei Ihnen zutreffen. Demnach müsste das Übergangsgeld vom "letzten Verdienst" berechnet werden. Mindestbeitragszahlung liegt auch im in dem im Link genannten Fall vor.
Es ist unsäglich wie Du immer wieder die Fragesteller in die Irre führst.
Herz1952am 07.06.2016 | 15:12
Na ja, Vergleichsberechnung insofern, dass mit dem Tarifgehalt verglichen wird. Aber es kommt ja noch ein Expertenbeitrag.
Herz1952am 07.06.2016 | 15:13
Na ja, Vergleichsberechnung insofern, dass mit dem Tarifgehalt verglichen wird. Aber es kommt ja noch ein Expertenbeitrag.
verwirrtam 07.06.2016 | 23:39
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
In meinem Link ist auch nicht von Vergleichsberechnung die Rede, sondern nur von der Berechnungsgrundlage. Bei dieser werden natürlich die Regeln für die Berechnung des Übergangsgeldes vorgenommen. Achso? dann habe ich diesen Satz wohl falsch verstanden?: "Bei der Vergleichsberechnung wird bei einer selbständige Tätigkeit ein tarifliches Entgelt aus einer gleichartigen, abhängigen Beschäftigung herangezogen." Sorry, mein Fehler, ich dachte, da steht "Vergleichsberechnung"
Unwissenderam 10.06.2016 | 12:03
Ich danke Ihnen allen für Ihre Beiträge...
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