Hallo Bianca,
bei beruflichen Rehabilitationsleistungen wird das Übergangsgeld aus dem letzten Arbeitsentgelt (das innerhalb eines Drei - Jahreszeitraumes erzielt wurde) berechnet und mit einem Übergangsgeld verglichen, dass aus einem tariflichen Entgelt berechnet wurde. Das höhere Übergangsgeld ist für die abschließende Übergangsgeldberechnung ausschlaggebend.
Bei der Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgeltes muss die Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers entscheiden, welche Beschäftigung für Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen, nach Ihren beruflichen Fähigkeiten und Ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten in Betracht käme. Die Entscheidung wird nach Prüfung aller Unterlagen getroffen. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch gegen den Übergangsgeldbescheid einzulegen. Die Sachbearbeitung wird den Sachverhalt dann erneut überprüfen.