Hallo Hilfesuchender,
zu den "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden” im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB IX gehören
auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate
bzw. dreizehn Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden vergütet worden sind. Ob der Versicherte
ohne Eintritt der AU/Leistung auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich.
Die Mehrarbeitsstunden sind somit auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der AU/Leistung geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht
vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z. B. bei Arbeitszeitverlagerung oder Verteilung der Arbeitszeit).
Da das im Wege der Entgeltfortzahlung gezahlte Arbeitsentgelt ab 01.01.1999 ohne Berücksichtigung
der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes
die Mehrarbeitsvergütungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sofern der Bemessungszeitraum
ganz oder teilweise Zeiten der Entgeltfortzahlung enthält.
An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum
von drei Monaten bzw. dreizehn Wochen während eines Monats oder vier
bzw. fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist;
eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen
ergeben. Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens vier Wochen
nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind), weil kein Arbeitsentgelt gezahlt
wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
Ist ein Arbeitnehmer noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen, sind bei der
Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden
Mehrarbeitsstunden - ggf. nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber -
diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.
In der Hoffnung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen