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Experten-Antwort

Übergangsgeldberechnung

von Hilfesuchend19.10.2012 | 17:01
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, beziehe Übergangsgeld als Teilhabe am Arbeitsleben. Habe am 01.09.2010 als Lagerarbeiter bei einer Fa. angefangen, dort sind regelmäßig Überstunden angefallen. Am 22.10.2010 bin ich arbeitsunfähig erkrankt, habe bis zum Austritt, der am 05.11.2010 war, Entgeldfortzahlung bekommen, danach bezog ich Krankengeld. wird der Monat November mit Entgeldfortzahlung und Krankengeld gezählt oder ist die Zeit vor der AU maßgebend, wie beim Krankengeld? Habe mit meiner Sachbearbeiterin tel. und sie sagte Widerspruch einlegen alle Unterlagen beilegen und auf die regelmäßigen Überstunden hinweisen, die ja vor der AU gezahlt wurden, und diese Zeit zu berücksichtigen sei. Die Krankenkasse hat ja auch die Zeit vor der AU gerechnet. Widerspruch wurde heute abgelehnt. ZITAT: Für die ERmittlung der Regelmäßigkeit von Mehrarbeitstd. sind die letzten 3 Entgeldabrechnungszeiträume von je mindestens 4 Wochen vor Beginn der Lesitung/vor der AU maßgebend. In jedem dieser 3 Zeiträume muss der Versicherte grundsätzlich Mehrarbeit geleistet haben. In Ihrem Fall ist der Monat November maßgebend. Bei der Entgeltfortzahlung sind keine Mehrarbeitsstunden berücksichtigt worden, Wie denn Auch? War ja krank. Bitte um Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hilfesuchender,

zu den "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden” im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB IX gehören

auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate

bzw. dreizehn Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden vergütet worden sind. Ob der Versicherte

ohne Eintritt der AU/Leistung auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich.

Die Mehrarbeitsstunden sind somit auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der AU/Leistung geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht

vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z. B. bei Arbeitszeitverlagerung oder Verteilung der Arbeitszeit).

Da das im Wege der Entgeltfortzahlung gezahlte Arbeitsentgelt ab 01.01.1999 ohne Berücksichtigung

der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes

die Mehrarbeitsvergütungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sofern der Bemessungszeitraum

ganz oder teilweise Zeiten der Entgeltfortzahlung enthält.

An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum

von drei Monaten bzw. dreizehn Wochen während eines Monats oder vier

bzw. fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist;

eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen

ergeben. Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens vier Wochen

nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind), weil kein Arbeitsentgelt gezahlt

wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

Ist ein Arbeitnehmer noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen, sind bei der

Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden

Mehrarbeitsstunden - ggf. nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber -

diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.

In der Hoffnung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

KSCam 19.10.2012 | 17:11
Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wurde, dann bleibt Ihnen noch die Klage vor dem Sozialgericht. Dort können Sie "um Ihr gutes Recht" kämpfen. Ob der Richter dort von regelmäßigen Überstunden ausgeht oder nicht (weil dafür 7 Wochen zu kurz sind), weiß im Forum keiner. In einem Jahr (wenn Sie den Prozess gewonnen oder verloren haben) sind Sie schlauer. Was soll man sonst im Forum dazu sagen?
Hilfesuchendam 19.10.2012 | 17:53
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Hallo, es heißt doch, Berechnung vor der AU oder? So hat es mein Rehaberater auch gesagt.Die Krankenkasse hat ja auch vor der AU die Berechnung vorgenommen. Es ist eigentlich egal, wie lange man vorher gearbeitet hat, die letzten 4 Wochen vor der AU zählen doch, wie es der KK auch reicht. Eine Klage beim Sozialgericht TOLL!!! Hilft mir nicht jetzt.
???am 19.10.2012 | 18:31
Bei LTA ist immer der letzte Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme ausschlaggebend, bei Ihnen also der November. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie bis zum Beginn Ihrer Maßnahme Krankengeld bezogen haben, ist das Übergangsgeld aus dem gleichen Lohn wie das Krankengeld zu berechnen.
Hilfesuchendam 19.10.2012 | 19:00
Hallo, laut § 47 SGB IX, heißt es doch, die Berechnung des Regelentgeldes im letzten vor Beginn der Lesitung und vor einer AU abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums mindest jedoch die letzten abgerechneten 4 Wochen. Wieso sagt sonst mein Rehaberater, nachdem er gesehen hat, das der AG nur die Tage für November angegeben hat und in seinen Augen auch nicht korrekt ist, Widerspruch einlegen und auf die Zeit vor der AU hinweisen. Weil zum Antrag ich ja auch die Lohnabrechnung für Oktober abgeben sollte.
???am 20.10.2012 | 09:42
"Hallo, laut § 47 SGB IX, heißt es doch, die Berechnung des Regelentgeldes im letzten vor Beginn der Lesitung und vor einer AU abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums mindest jedoch die letzten abgerechneten 4 Wochen" Stimmt nicht, es heißt ODER vor eine AU Wenn Sie nicht bis zum Beginn der Maßnahme AU waren, ist der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum zu nehmen, also der November. Die "4 Wochen" beziehen sich darauf, dass Ihr Arbeitgeber irgendwann einmal mindestens 4 Wochen Lohn gezahlt haben muss. Wenn Sie's ganz geanu wissen wollen, hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Was ist denn nun, haben Sie bis zu Ihrer Maßnahme Krankengeld bekommen oder nicht? Daran hängt es nämlich, ob die Berechnung richtig ist oder nicht.
Hilfesuchendam 20.10.2012 | 13:05
Hallo, ich kann kein ODER entdecken. Habe vor Beginn ALG I erhalten. Werde mal am Montag beim VDK vorstellig werden. Bin im April 2012 ausgesteuert worden. Überall lese ich, Lohnabrechnung VOR der AU als Antwort.
???am 20.10.2012 | 13:39
§ 47 SGB IX Berechnung des Regelentgelts (1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung ODER einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, ...
Hilfesuchendam 20.10.2012 | 21:20
Hallo, ALG I zählt doch nicht.das war der letzte Bezug vor Beginn. Das heisst also: es wird vom Krankengeld berechnet. Also, den Widerspruch zurückziehen und es dabei belassen.
Hilfesuchendam 23.10.2012 | 19:39
Hallo, es sind vor der AU regelmäßig 8-10 Stunden in der Woche am Mehrarbeit angefallen. die 4 Wochen vor der AU wurden für die Krankenkasse mit 212 Stunden bei einer 38,5 Std/Woche angegeben. Bei einer Weiterbeschäftigung oder auch keiner AU wären sogar pro WOchen noch mehr Std. angefallen. Der Rententräger hat von mir ja auch die Stundenzettel bekommen, wo es ersichtlich ist, wie die Lohnabrechnungen, plus das Entgeltformular der KK. Ich hoffe ich verstehe das richtig, das die Mehrarbeitsstunden angerechnet werden? Aber schon mal Dank
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