Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht ein Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.
Hinsichtlich der sonstigen den Anspruch auf Waisenrente begründenden Zeitabschnitte (vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Behinderung) ist entsprechend zu verfahren.
Grundvoraussetzung für die Weiterzahlung ist ein ernsthafter Wille der Waise, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Dies zeigt sich zum Beispiel durch ein frühzeitiges Bemühen, einen (neuen) Ausbildungsplatz zu finden.
Es ist unbeachtlich, ob die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung durch die Waise verursacht wurde (zum Beispiel durch Abbruch der Ausbildung, Kündigung durch den Ausbilder wegen Fehlverhaltens der Waise).
Eine Übergangszeit ist jedoch nur gegeben, wenn beide "Abschnitte" dem Grunde nach anspruchsbegründend sind. Wird zum Beispiel die nachfolgende Ausbildung nach dem 27. Lebensjahr aufgenommen, ohne dass ein Verlängerungszeitraum vorhanden ist, liegt eine anspruchsbegründende Übergangszeit nicht vor.
Für die Zahlung einer Waisenrente während der Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung über den weiteren Schulbesuch, eines Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise einer Bescheinigung des Trägers des Freiwilligendienstes hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes ist abzuwarten und die Waisenrente erst rückwirkend zu bewilligen, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Waise dienen soll.
Dies bedeutet, dass es auf den Grund der Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes nicht ankommt, sondern lediglich auf den glaubhaft gemachten Willen Ihrerseits, eine weitere Ausbildung aufnehmen zu wollen. Hierzu reicht die Übersendung der weiteren neuen Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2018/2019.
Falls Sie also das neue Studium bis spätestens Anfang Nov. 2018 antreten, gilt die Übergangszeit als unschädlich.
Möglich ist natürlich, dass der Sachbearbeiter nach Beginn des Semesters eine Bescheinigung von Ihnen anfordert, dass Sie das neue Studium aufgenommen haben.