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Experten-Antwort

Übergangszahlung von Halbwaisenrente bei Studiumsabbruch

von PrivatPaula28.08.2018 | 13:38
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6 Antworten

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Guten Tag, wie bereits oben beschrieben, hab ich mein vorheriges Studium abgebrochen und möchte jetzt nun ein neues Studium beginnen. Ich habe mein letztes Studium bereits zum 25.06.18 abgebrochen und mein neues beginnt zum 01.10.18. Jetzt behauptet man bei der Rentenkasse (ich beziehe Halbwaisenrente), dass man erst einmal prüfen müsse, ob eine Nachzahlung rückwirkend zum 01.10.18 für die Monate Juli, August, September überhaupt oke ist. Die Begründung: Ich hätte mein Studium ja in eigenem Willen beendet. Außerdem möchte man von mir trotz vorliegendem Immatrikulationsbescheid erst einmal noch nen zusätzlichen Nachweis der Uni, dass ich das Studium dann auch tatsächlich aufgenommen habe. Dementsprechend wird jetzt nicht einmal ab 01.10.18 für Oktober gezahlt. Ist dies so rechtens oder hat mein Sachbearbeiter einen Fehler gemacht? Ich bedanke mich schon mal im Voraus für eure Antworten und hoffe, dass man mir helfen kann. Mit freundlichen Grüßen, Privat Paula

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht ein Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.

Hinsichtlich der sonstigen den Anspruch auf Waisenrente begründenden Zeitabschnitte (vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Behinderung) ist entsprechend zu verfahren.

Grundvoraussetzung für die Weiterzahlung ist ein ernsthafter Wille der Waise, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Dies zeigt sich zum Beispiel durch ein frühzeitiges Bemühen, einen (neuen) Ausbildungsplatz zu finden.

Es ist unbeachtlich, ob die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung durch die Waise verursacht wurde (zum Beispiel durch Abbruch der Ausbildung, Kündigung durch den Ausbilder wegen Fehlverhaltens der Waise).

Eine Übergangszeit ist jedoch nur gegeben, wenn beide "Abschnitte" dem Grunde nach anspruchsbegründend sind. Wird zum Beispiel die nachfolgende Ausbildung nach dem 27. Lebensjahr aufgenommen, ohne dass ein Verlängerungszeitraum vorhanden ist, liegt eine anspruchsbegründende Übergangszeit nicht vor.

Für die Zahlung einer Waisenrente während der Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung über den weiteren Schulbesuch, eines Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise einer Bescheinigung des Trägers des Freiwilligendienstes hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes ist abzuwarten und die Waisenrente erst rückwirkend zu bewilligen, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Waise dienen soll.

Dies bedeutet, dass es auf den Grund der Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes nicht ankommt, sondern lediglich auf den glaubhaft gemachten Willen Ihrerseits, eine weitere Ausbildung aufnehmen zu wollen. Hierzu reicht die Übersendung der weiteren neuen Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2018/2019.

Falls Sie also das neue Studium bis spätestens Anfang Nov. 2018 antreten, gilt die Übergangszeit als unschädlich.

Möglich ist natürlich, dass der Sachbearbeiter nach Beginn des Semesters eine Bescheinigung von Ihnen anfordert, dass Sie das neue Studium aufgenommen haben.

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5 Antworten

DRVam 28.08.2018 | 13:45
Dass die Halbwaisenrente erst mit Nachweis des Studienantritts gezahlt wird, ist völlig in Ordnung und macht Sinn. Denn wenn der Student sein Studium nicht antritt (was oft genug vorkommt), muss der Rententräger das gezahlte Geld umständlich zurückfordern.
PrivatPaulaam 28.08.2018 | 13:59
Oke gut das macht Sinn. Wie weise ich dies dann nach? Nochmal eine Immatrikulationsbescheinigung mit aktualisiertem Datum hinschicken? Wissen Sie eventuell auch etwas zu meiner anderen Frage? :) MfG
PrivatPaulaam 28.08.2018 | 15:57
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort! Nur nochmal zum Verständnis für mich: Dementsprechend ist in diesem Fall ein Einbehalten der Halbwaisenrente nicht unbedingt rechtens und vor allem zweckentfremdend, besonders im Bezug auf die Dauer!? Immerhin liegt die Immatrikulationsbescheinigung vor und ich habe mich auch mit dem Wissen der Rentenkasse bereits Mitte Juni auf den Studienplatz beworben. Mit freundlichen Grüßen
Rentenuschiam 28.08.2018 | 18:07
Zitat von PrivatPaula anzeigenausblenden
"Zweckentfremdet" wäre das Geld, wenn die Damen und Herren der Rentenversicherung es in ihre Kaffeekasse stecken würden. Es ist nicht rechtens, im Übergangszeitraum keine Rente zu zahlen, wenn ein "ernsthafter Wille" erkennbar ist. Das ist alles. MfG
PrivatPaulaam 28.08.2018 | 18:38
Nur nochmal zum Verständnis für mich: Dementsprechend ist in diesem Fall ein Einbehalten der Halbwaisenrente nicht unbedingt rechtens und vor allem zweckentfremdend, besonders im Bezug auf die Dauer!?..
"Zweckentfremdet" wäre das Geld, wenn die Damen und Herren der Rentenversicherung es in ihre Kaffeekasse stecken würden. Es ist nicht rechtens, im Übergangszeitraum keine Rente zu zahlen, wenn ein "ernsthafter Wille" erkennbar ist. Das ist alles. MfG
Vielen Dank für diese Antwort!
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