Eine Übergangszeit als Zeit der schulischen Ausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Lücke von Aubildungen umrahmt ist.
In dem von Ihnen geschilderten Fall kann diese Lücke als Anrechnungszeit nur berücksichtigt werden, wenn nach der Fachschulausbildung noch das Anerkennungsjahr folgt. Ansonsten ist diese Lücke rentenrechtlich nicht zu berücksichtigen.