Vorausgesetzt wird ein berufspezifischer Bedarf. Der berufsspezifische Bedarf umfasst besondere Ansprüche an das Hörvermögen bei der Ausübung der Berufstätigkeit, die ausschließlich im Rahmen der Berufsausübung erforderlich sind, z.B: besonders genaues Unterscheiden von Klängen oder Tönen. Berufe, bei denen ein besonders ausgeprägtes Hörvermögen vorliegen muss, sind z.B.: Logopäden, Hörgeräte-Akustiker, Musiker, Toningenieure, Fluglotsen, Audio-Techniker u.ä.
Ein berufsspezifischer Bedarf ergibt sich nicht durch normale persönliche oder telefonische Kommunikation am Arbeitsplatz. Diese stellt, auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen (z.B. Sitzungen, Telefonkonferenzen) keine besondere berufliche Anforderung an das Hörvermögen dar, weil sie auch im täglichen Leben, bzw. bei nahezu jeder Berufsausübung entstehen.