Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres, Praktikum für Fachhochschulstudium und Zweitstudium sind keine vorzumerkenden rentenrechtlichen Zeiten. Wenn Ihnen darüber, wie ich nach Ihren Ausführungen vermute, ein bindend gewordener Feststellungsbescheid bereits vorliegt, können Sie allenfalls noch einen Antrag nach § 44 SGB 10 stellen. Der wäre jedoch nur erfolgreich, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
Für einen derartigen Sachverhalt sehe ich keine Hinweise.