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Überprüfung des Versicherungsverlaufs, Formblatt V300

von ms14.10.2009 | 22:33
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Im Bescheid zu einer 2005 durchgeführten Kontenklärung wurden verschiedene Zeiten (Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres, Praktikum für Fachhochschulstudium, abgebrochenes Zweitstudium) nicht berücksichtigt. Ich wurde nun aufgefordert, den Versicherungsverlauf erneut zu überprüfen bzw. zu bestätigen (Formblatt V300 und Vordruck "Überprüfung des Versicherungsverlaufs"). Sollten diese Zeiten erneut als fehlend gemeldet werden? Falls ja, müssen die bereits eingereichten Nachweise erneut beigefügt werden?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie "Wolfgang" und "-_-" richtig erläuterten ergeben sich bei Ihnen keine neuen Erkenntnisse (Gesetz ist geblieben); so dass Sie nur bescheinigen müssen, dass der Versicherungslauf bis dato richtig ist; auf vorhergehende Lücken oder Ablehnungen von Zeiten brauchen Sie nicht mehr eingehen.

6 Antworten

Wolfgangam 14.10.2009 | 22:46
Hallo ms, nein, die Rechtslage hat sich zu den von Ihnen angesprochenen Zeiten nicht verändert - weiterhin keine Anerkennung. Wenn Sie den V300 lesen, werden Sie nach den üblichen 3-4 Eingangsfragen (alle (x) nein) anschließend schon ans Ende/Rückseite des Vordrucks geleitet - wollen Sie den nächsten Bescheid/die nächste Anfrage getanzt mit Musik oder doch in normaler Textform erhalten. Zurück damit und gut ists - bis zur nächsten turnusmäßige Überprüfung. Wenn Sie Porto sparen möchten, in der nächsten Beratungsstelle der DRV, dem nächsten Rathaus einfach abgegeben. Gruß w.
-_-am 15.10.2009 | 02:26
Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres, Praktikum für Fachhochschulstudium und Zweitstudium sind keine vorzumerkenden rentenrechtlichen Zeiten. Wenn Ihnen darüber, wie ich nach Ihren Ausführungen vermute, ein bindend gewordener Feststellungsbescheid bereits vorliegt, können Sie allenfalls noch einen Antrag nach § 44 SGB 10 stellen. Der wäre jedoch nur erfolgreich, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html Für einen derartigen Sachverhalt sehe ich keine Hinweise.
Öhaam 15.10.2009 | 09:10
Schade, dass Sie sich über barrierefreie Bescheide lustig machen - hätte ich bei Ihren bislang gemachten Aussagen nicht erwartet!
Knut Rassmussenam 15.10.2009 | 12:08
Die DRV nimmt nämlich eine Tatsachenspeicherung vor. Also müssen auch Zeiten rein, die nach heutiger Rechtslage nicht anerkannt würden. Die Rechtslage kann sich ja ändern. Ein Zweitstudium übrigens wird angerechnet, sofern es kein Aufbaustudium ist. Es gelten allerdings aktuell Maximalwerte.
B´sonam 15.10.2009 | 12:53
Muss denn immer alles soo bierernst gesehen werden ? Ein kleiner Spaß am Rande muss doch erlaubt sein...
Wolfgangam 16.10.2009 | 20:51
Hallo Öha, falls Sie sich getroffen/verunglimpft/beleidigt fühlen sollten, tut es mit leid - war nicht meine Absicht. Auch Menschen mit Behinderungen verstehen Humor und wissen ungeheuchelte Anteilnahme und Witzeleien zu schätzen ...und, wenn's Sie's 'tröstet' - ich 'zerfetzt' auch unbarrieriege Bescheide - täglich, weil auch die kein Barriere freier Mensch mehr versteht, nunja, wenige ;-) (trotz aller Bemühungen der DRV - und im Vergleich zu früheren Jahr(zehnten)en ist das inzwischen lesbar - nur die Masse an Info erschlägt einen schon nach der ersten Seite ;-) Gruß w. (und wenn Sie schon ein paar mehr Tage länger hier vorbeischauen, werden Sie durchaus bemerkt haben, dass ich schon mal den Biss im Worte laufen lasse - deuten mögen Sie es selbst ;-))
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