Wenn eine unbefristete EM-RT aus gesundheitlichen Gründen eingestellt wird, endet sie sofort. Man kann dagegen angehen (Widerspruch), aber sie wird zunächst eingestellt!
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Wenn eine unbefristete EM-RT aus gesundheitlichen Gründen eingestellt wird, endet sie sofort. Man kann dagegen angehen (Widerspruch), aber sie wird zunächst eingestellt!
Da hat mein Kollege zu schnell und wahrscheinlich zu einfach gehandelt.
Es ist so, wie die anderen User es beschrieben haben, vor allen Dingen „Volker“.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Verwaltungsakte. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger den angefochtenen Bescheid noch nicht ausführen darf. Er darf aus ihm noch keine Rechte herleiten. Auch ein unzulässiger Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung.
Die Rente wird also während des Widerspruchs zunächst weiter gezahlt. Ob dann weiter gegangen (SG-Verfahren) wird, da wäre ein Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate zu ziehen!
Beispiele
Beispiel 1: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rentenentziehung
Dem Versicherten wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen. Da er keine laufende Zahlung mehr erhält, wehrt er sich gegen diesen Eingriff und legt Widerspruch ein.
Lösung:
Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Entzug der ihm bereits gewährten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass die Rente wieder ausgezahlt werden muss.
Hinweis:
Eine nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eventuell erhobene Anfechtungsklage hätte keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG).
Beispiel 2: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rückforderung überzahlter Rente
Der Versicherte wehrt sich gegen die Rückforderung einer für die Vergangenheit überzahlten Rente.
Lösung:
Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Rückforderung der für die Vergangenheit gezahlten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass der Versicherte die überzahlte Rente vorerst nicht zurückzahlen muss.
Beispiel 3: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Herabsetzung der Rente
Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass durch ein Verrechnungsersuchen der zuständigen Krankenkasse die laufende Rentenzahlung um 100,00 EUR gekürzt wurde.
Lösung:
Auch hier handelt es sich um einen (Anfechtungs-)Widerspruch, mit dem der Versicherte eine Veränderung seiner Situation (hier: Herabsetzung der laufenden Rente, zu der auch eine eventuell Nachzahlung gehören würde) verhindern will. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist die Rente vorläufig für die Dauer des Widerspruchsverfahrens in ungekürzter Höhe anzuweisen. Der Krankenkasse ist durch einfaches Schreiben mitzuteilen, dass aufgrund des Widerspruchs das Verrechnungsersuchen vorläufig nicht befriedigt werden kann.
Beispiel 4: Kein (Anfechtungs-)Widerspruch Rentenablehnung
Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass ihm eine beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde.
Lösung:
Würde man die Terminologie der Klagen auch auf diesen Widerspruch übertragen, müsste man von einem Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch (analog § 54 Absatz 4 SGG) sprechen. Denn dem Versicherten geht es nicht nur um die Anfechtung der Ablehnung der Rente. Er will den Rentenversicherungsträger vielmehr außerdem dazu verpflichten, ihm eine Rente zu zahlen. Im Gegensatz zum (Anfechtungs-)Widerspruch will der Versicherte somit eine Veränderung seiner Situation erreichen.
In diesem Fall ist es sachgerecht, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Denn selbst wenn der ablehnende Verwaltungsakt (Ablehnung der Rentengewährung) nicht vollzogen wird, verändert sich nichts zugunsten des Versicherten; er bekommt nach wie vor keine Rente. Eine schützenswerte Rechtsposition (zum Beispiel laufende Rentenzahlung) hat der Versicherte nämlich noch nicht erreicht.
Elisabeth lebt doch bei den Morloks unter der Erde ! Sie war früher eine Eloi bis die Morloks Sie geholt haben .. Darum kennt Sie natürlch auch den Prof.Morlock, den alten Schwerenöter....Leute, Prof. Morlok hat einmal gesagt, dass man erst Rechtssicherheit hat, wenn man aus Karlsruhe zurück ist.Wer ist denn Prof. Morlok? Ich kenne nur die Morloks, die unter der Erde hausen.
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