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Experten-Antwort

Überprüfung EMR durch DRV

von Verunsicherter22.06.2011 | 12:59
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30 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Die unbefristete EMR wird durch die DRV überprüft und es wird entschieden, dass die Rente aus medizinischen Gründen nicht weiter genehmigt wird. Wird die EMR-Zahlung dann sofort eingestellt oder hat ein Einspruch bzw. anschl. Klage beim Sozialgericht aufschiebende Wirkung und die Zahlung der Rente muss weiter gezahlt werden, bis rechtswirksam entschieden wurde?. Immerhin war die Rente unbefristet gewährt worden.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn eine unbefristete EM-RT aus gesundheitlichen Gründen eingestellt wird, endet sie sofort. Man kann dagegen angehen (Widerspruch), aber sie wird zunächst eingestellt!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Da hat mein Kollege zu schnell und wahrscheinlich zu einfach gehandelt.

Es ist so, wie die anderen User es beschrieben haben, vor allen Dingen „Volker“.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Verwaltungsakte. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger den angefochtenen Bescheid noch nicht ausführen darf. Er darf aus ihm noch keine Rechte herleiten. Auch ein unzulässiger Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung.

Die Rente wird also während des Widerspruchs zunächst weiter gezahlt. Ob dann weiter gegangen (SG-Verfahren) wird, da wäre ein Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate zu ziehen!

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Beispiele

Beispiel 1: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rentenentziehung

Dem Versicherten wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen. Da er keine laufende Zahlung mehr erhält, wehrt er sich gegen diesen Eingriff und legt Widerspruch ein.

Lösung:

Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Entzug der ihm bereits gewährten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass die Rente wieder ausgezahlt werden muss.

Hinweis:

Eine nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eventuell erhobene Anfechtungsklage hätte keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Absatz 2 Nr. 3 SGG).

Beispiel 2: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Rückforderung überzahlter Rente

Der Versicherte wehrt sich gegen die Rückforderung einer für die Vergangenheit überzahlten Rente.

Lösung:

Entscheidend ist, dass der Kläger mit dem (Anfechtungs-)Widerspruch eine Veränderung seiner Situation (hier: Rückforderung der für die Vergangenheit gezahlten Rente) verhindern will. Hierfür ist es sachgerecht, dass kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintritt. Allein die Tatsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf, führt hier dazu, dass der Versicherte die überzahlte Rente vorerst nicht zurückzahlen muss.

Beispiel 3: (Anfechtungs-)Widerspruch bei Herabsetzung der Rente

Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass durch ein Verrechnungsersuchen der zuständigen Krankenkasse die laufende Rentenzahlung um 100,00 EUR gekürzt wurde.

Lösung:

Auch hier handelt es sich um einen (Anfechtungs-)Widerspruch, mit dem der Versicherte eine Veränderung seiner Situation (hier: Herabsetzung der laufenden Rente, zu der auch eine eventuell Nachzahlung gehören würde) verhindern will. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist die Rente vorläufig für die Dauer des Widerspruchsverfahrens in ungekürzter Höhe anzuweisen. Der Krankenkasse ist durch einfaches Schreiben mitzuteilen, dass aufgrund des Widerspruchs das Verrechnungsersuchen vorläufig nicht befriedigt werden kann.

Beispiel 4: Kein (Anfechtungs-)Widerspruch Rentenablehnung

Der Versicherte wehrt sich dagegen, dass ihm eine beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde.

Lösung:

Würde man die Terminologie der Klagen auch auf diesen Widerspruch übertragen, müsste man von einem Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch (analog § 54 Absatz 4 SGG) sprechen. Denn dem Versicherten geht es nicht nur um die Anfechtung der Ablehnung der Rente. Er will den Rentenversicherungsträger vielmehr außerdem dazu verpflichten, ihm eine Rente zu zahlen. Im Gegensatz zum (Anfechtungs-)Widerspruch will der Versicherte somit eine Veränderung seiner Situation erreichen.

In diesem Fall ist es sachgerecht, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Denn selbst wenn der ablehnende Verwaltungsakt (Ablehnung der Rentengewährung) nicht vollzogen wird, verändert sich nichts zugunsten des Versicherten; er bekommt nach wie vor keine Rente. Eine schützenswerte Rechtsposition (zum Beispiel laufende Rentenzahlung) hat der Versicherte nämlich noch nicht erreicht.

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27 Antworten

Kämpferam 22.06.2011 | 16:08
Hallo, der Experte hat meiner Meinung nach nur die Halbwahrheit geäußert. Selbstversändlich hat ein Widerspruch und Klage vor dem Sozgericht und anschließend ev. Landessozgericht bei einer unbefristeten Ew-rente aufschiebende Wirkung und die Rente wird bis zu einem rechtskräftigen Urteil oder Abhilfebescheid weiter gezahlt. Sollten Sie aber nicht obsiegen dann müssen Sie die gezahlte Rente über die Dauer des Verfahrens zurück zahlen! Warum wird Ihnen denn die Rente entzogen? Wurde durch Gutachten entschieden?
hkpam 22.06.2011 | 16:12
Der "Experte" schildert zutreffend die Praxis. Richtig ist aber: Der Widerspruch hat natürlich aufschiebende Wirkung. Die Rente wird weiter gezahlt, bis über den Widerspruch entschieden wird. Während eines anschließenden Klageverfahrens gegen einen negativen Widerspruchsbescheid entfällt die aufschiebende Wirkung allerdings. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides endet deshalb die Zahlung. Die Zahlungen, die Sie während der Zeit der aufschiebenden Wirkung - unrechtmäßig - erhalten haben, müssen Sie dann zurückzahlen.
Volkeram 22.06.2011 | 16:40
Ich denke auch, das die Antwort des Experten in dem Fall nicht korrekt ist. 1.Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). 2. Rentenentziehung: Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen. 3.Widerspruch : Nach diesem Entziehungsbescheid kann der Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte. Das eine aufschiebende Wirkung also Eintritt ist sicher unstrittig und damit die Antwort des Experten eben nicht korrekt. Die Frage jedoch, ob diese aufschiebende Wirkung nur im Widerspruchsverfahren gilt oder auch im sich danach womöglich ja noch anschlißenemdem Sozialgerichtsverfahren weiter anhält ( was meiner Meinung nach der Fall ist ) , sollte dringend - rechtssicher - und umgehend vom Experten beantwortet werden !
-_-am 23.06.2011 | 00:17
Die Expertenantwort ist eher ein Expertenausfall. Gratulation dagegen zu Ihren guten Ausführungen. Die aufschiebende Wirkung endet mit der Erteilung des die Rentenentziehung bestätigenden Widerspruchsbescheides. Im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besteht keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86a.html Das Gericht der Hauptsache kann jedoch auf Antrag ... 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, ... http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86b.html
-_-am 23.06.2011 | 09:34
Diese Experten-Auskunft trifft m. E. nicht zu. Siehe meinen vorherigen Beitrag! Wenn Sie Rechtsquellen kennen, die eine andere Auskunft rechtfertigen, wäre es seriös, diese erklärend zu zitieren. § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG regelt m. E. ausdrücklich, dass die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage bei einer Rentenentziehung entfällt! "Die aufschiebende Wirkung entfällt ... 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, ..."
Volkeram 23.06.2011 | 11:13
hier die rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu diesem Thema : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Also bei einem Rentenentziehungsverfahren besteht tatsächlich nur im Widerpruchsverfahren aufschiebende Wirkung und nicht automatisch auch im sich anschließendem SG Verfahren. Per Antrag beim SG auf vorläufigen Rechtsschutz KANN man diesen jedoch ewirken. Ein guter Fachanwalt für Sozialrecht sollte das eigentlich hinbekommen...
raiam 23.06.2011 | 11:29
Trifft dies alles auch im Falle einer befristeten EM-Rente zu? D.h., wird ein Antrag auf eine Verlängerung dieser Rente ( früh genug gestellt ) abgelehnt und dagegen Widerspruch eingelegt, hat dieser auch dann aufschiebende Wirkung?
Elisabetham 23.06.2011 | 13:55
Es gibt auch für das Widerspruchsverfahren keine aufschiebende Wirkung. Wenn man die eu-Rente entzogen bekommt, muss man zum SG und einen Eilantrag auf wiederherstellenden der aufschiebenden Wirkung stellen.
Demmricham 23.06.2011 | 14:25
Ist doch wieder Quatsch was Du da schreibst. Elisabeth lass es doch bitte sein , uns hier mit deinem gefährlichem Halbwissen zu nerven.
Elisabetham 23.06.2011 | 15:31
Hallo Demmrich! Hast du die Vorschrift überhaupt gelesen?
-_-am 23.06.2011 | 20:48
Unsinn! Wie kann man nur so einen Blödsinn verbreiten. Wer lesen kann ... § 86a Abs. 1 Satz 1! Oder hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die sofortige Vollziehbarkeit soll jedoch in den in § 86a Abs. 2 SGG geregelten Fällen gegeben sein. Dazu gehört ein Bescheid, der eine laufende Leistung herabsetzen oder entzieht, auch wenn gegen den Bescheid Klage erhoben wird.
Elisabetham 23.06.2011 | 21:52
"Die unbefristete EMR wird durch die DRV überprüft und es wird entschieden, dass die Rente aus medizinischen Gründen nicht weiter genehmigt wird." Ist das kein Bescheid?
-_-am 23.06.2011 | 22:43
Sie verwechseln vermutlich einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Weitergewährung einer Leistung mit einem Entziehungsbescheid. Doch auch bei einem Ablehnungsbescheid trifft das von Ihnen zur Sache Geäußerte absolut nicht zu. Lassen Sie es also besser!
raiam 23.06.2011 | 23:09
Noch einmal die Nachfrage in Bezug auf eine BEFRISTETE Em_rente? Gibt es für dieses obige " NEIN " einen entsprechenden § , der nachvollziehbar machen könnte, warum befristete und unbefristete Renten da unterschiedlich behandelt werden?
-_-am 24.06.2011 | 00:19
Die Leistung war bisher befristet. Sie endet automatisch bei Ablauf der Frist. Gegen diese Beendigung gibt es keinen Widerspruch, da der Bescheid darüber längst bindend geworden ist. Nun stellen Sie einen weiteren Leistungsantrag. Dieser bezieht sich auf die Leistung für den Folgemonat nach Fristablauf. Es handelt sich also um einen Neuantrag. Eine neue Leistung wird jedoch nur gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen auch vorliegen. Eine aufschiebende Wirkung kann nur entstehen, wenn der Leistungsträger in ein bestehendes Recht durch Minderung oder Entziehung eingreift. Ein derartiger Eingriff liegt jedoch nicht vor, weil der Leistungsanspruch bereits beendet war und ein neuer Leistungsanspruch verneint worden ist. Sie sind nunmehr in der gleichen Rechtsposition, die auch ein Antragsteller hat, der erstmals einen Rentenantrag gestellt hat. Wo soll da also etwas "aufgeschoben" werden?
Jopie 120am 24.06.2011 | 14:23
Hallo AUS EINEM ALTEN TREAT UND DA STIMMT DER EXPERTE DIESEM GESCHREIBSEL ZU (28.03.2010) Fürchte mehr und mehr das Wir uns auf die Antworten der Experten nicht verlassen sollten. ZUM KOTZEN. Grundsätzlich kann natürlich auch eine Dauerrente wieder entzogen werden. Das hat mit dem Alter erstmal gar nichts zu tun, sondern nur damit ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Bezug einer EM-Rente noch vorliegen oder eben nicht ! Liegen diese weiter vor, wird auch die Rente nicht entzogen - egal ob man 25 oder 60 Jahre alt ist. In der Praxis werden Dauerrenten in regelmässigen oder auch unregelmässigen Abständen , oder auch gar nicht mehr überprüft - je nach med. gelagertem Einzelfall und - vor allem -auch der Verfahrensweise des einzelnen regionalem Rententrägers . Die DRV Bund , Berlin handelt anders als die z.b. die ehemalige LVA, Münster . Lt. interner Anweisung überprüft die DRV Bund, Berlin z.b. alle 2 Jahre regelmässig auch Dauerrenten ( bei mir gerade so geschehen ) Dies geschieht erstmal nur anhand eines Fragebogens der auszufüllen ist. Die RV holt dann - eventuell noch und wenn die gemachten Angaben des EM-Rentners zweifelhaft / fragwürdig sind und eine Entscheidungn nicht zulassen - von dem oder den behandelnden Ärzten einen aktuellen Befundbericht ein und entscheidet dann , was weiter geschieht ( also ob die Rente weiter läuft oder einen Rentenentziehungsverfahren eingeleitet wird ) Beim Entziehungsverfahren einer Dauerrente ist allerdings ( im Gegensdatz zu den befristeteten EM-Renten ) die RV in der Beweispflicht und nicht der EM-Rentner. die RV muss beweisen , das Sie wieder erwerbsfähig sind und nicht Sie. Und das ist nicht so einfach... Das ist ein oder der entscheidende Vorteil einer Dauerrente gegenüber einer nur befristeten EM-Rente ! In der Regel kann man aber sicher sagen, das Dauerrenten - bei gleichbleibender Erkrankung - bis zur Regelaltersgrenze auch gezahlt werden. Entziehungen einer Dauerrente sind sehr sehr selten , aber eben auch im Einzelfall und bei völliger Genesung schon mal möglich. In einem Widerspruchs - sowie Klageverfahren vor dem Sozialgericht, müsste übrigens die EM-Rente auch erstmal weiter gezahlt werden und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung. und das kann Jahre dauern... Auch dies ist natürlich ein großer Vorteil der Dauerrente.
-_-am 25.06.2011 | 08:52
Zitat von Jopie 120 anzeigenausblenden
Hier irrt der Verfasser! Im Widerspruchsverfahren besteht eine aufschiebende Wirkung, wie Sie richtig schreiben, für das KLAGEverfahren jedoch NICHT (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86a.html Hier trifft aus der Expertenantwort von 24.06.2011 - 08:07 das Beispiel 1 zu, um das es in der ursprünglichen Frage auch nur gegangen ist. Ihrer Kritik an der Qualität der Expertenantworten kann ich mich allerdings nicht pauschal anschließen, wenn auch im individuellen Fall bzw. bei einigen der letzten Antworten Zweifel an der Qualifikation für die Beantwortung von Forumsfragen angemeldet werden dürfen. Sie müssen aber zugestehen, dass Personen auch irren dürfen, auch Experten. Es ist dann immer hilfreich, einen solchen Irrtum einzuräumen und die Antwort zu berichtigen. Hinweise wie "wieder zu schnell gewesen" oder "zu einfach gehandelt" werden dagegen vermutlich eher als "missglückte Ausrede" empfunden.
Elisabetham 25.06.2011 | 13:48
Ich bin bei der Rücknahme eines begünstigten VA von der falschen Norm ausgegangen. "Verfahrensrechtlich sind die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts München mit Urteil vom 25.10.2007 (§ 153 Abs. 2 SGG) in Hinblick auf § 45 Abs. 1 SGB X und das dort normierte Gebot zur Ermessensausübung ("darf") dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte das ihr obliegende Rücknahmeermessen (Schütze in von Wulffen, SGB X, Rdz. 88 ff. m.w.N.) ausreichend und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Auch in Berücksichtigung der hier zeitlich weit zurückwirkenden Rückforderung und der fraglichen Realisierbarkeit der Forderung der Beklagten (die Klägerin ist neben ihren Rentenbezügen auf Grundsicherungsleistungen angewiesen), liegt ein Ermessensfehler oder Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 auf den erkennenden Senat auch den Eindruck gemacht, dass sie ausreichend gewandt ist, um den hier entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nichtangabe eines weiteren Traumas Anfang des Jahres 1996) zu erfassen. Zur Überzeugung des Senats steht daher auch fest, dass sie wissen musste, dass ihr die gewährte Verletztenrente nicht zugestanden hat und zusteht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 3. Alt. SGB X). " Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat Entscheidungsdatum: 12.10.2010 Aktenzeichen: L 3 U 52/08 Dokumenttyp: Urteil
Jopie 120am 25.06.2011 | 14:19
Hallo @ von -_- Mir ging es um die Experten Antwort vom 28.03.2010, und da stimmte der Experte dem (in einem Widerspruchs - sowie Klageverfahren vor dem Sozialgericht, müsste übrigens die EM-Rente auch erstmal weiter gezahlt werden und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung. und das kann Jahre dauern... Auch dies ist natürlich ein großer Vorteil der Dauerrente) zu, und erkannte diese Antwort als Richtig an. Somit war die Antwort damals auch schon von inkompetent getrieben! Mein Tipp geht lieber immer vor Gericht der Richter wird es schon Richten. Leider bleibt uns keine andere Wahl! Selbst DER SOVD, und Anwälte wissen nicht alles.
-_-am 25.06.2011 | 22:01
Es wäre interessant, die Erfolgsstatistik derartiger unmotivierter Anforderungen von "Selbstauskünften" einmal darzulegen bzw. den erreichten Einsparungsumfang zu beziffern. Ich bin ganz sicher: Außer viel Arbeit und Ärger kommt bei diesen Anfragen annähernd nichts heraus. Anderenfalls hätten verschiedene Regionalträger diesen Unfug nicht schon vor Jahrzehnten beendet. Wahrscheinlich muss die zuständige Aufsichtsbehörde leider erst wieder eine Prüfungsbemerkung zu diesem Thema verfassen, bevor sich an der eingefahrenen Praxis grundsätzlich etwas ändern wird.
-_-am 25.06.2011 | 21:48
Zitat von Jopie 120 anzeigenausblenden
Nun ja, das geht Ihnen ja selbst (wie auch mir) vermutlich nicht anders, oder? Richter machen (leider) auch Fehler, wie es in der menschlichen Natur liegt. Gelegentlich, und ich betone GELEGENTLICH, hat man aber schon den Eindruck, hier im Forum dürften die "Experten" mitunter bessere Voraussetzungen für die Beantwortung relativ problemlos recherchierbarer Fragestellungen mitbringen. Es fällt auch keinem ein Zacken aus der Krone, wenn er einen Irrtum eingesteht, sondern statt dessen Albernheiten ("zu schnell", "zu einfach" ...) von sich gibt bzw. auf Argumente nicht reagiert und so einer missverständlichen oder unzutreffenden Auskunft Bestand verleiht oder sie zu relativieren versucht. Nicht vergessen sollte man, dass es hier überwiegend hervorragende Expertenauskünfte gibt. Mir ist bekannt, dass gelegentlich sogar Rentenberater über das Forum Fragen stellten. Bestimmt nicht, weil die Auskünfte durchgehend so sehr schlecht sind. Sorry, aber wahrscheinlich hatte ich Ihre Antwort falsch verstanden gehabt.
Elisabetham 25.06.2011 | 22:46
Leute, Prof. Morlok hat einmal gesagt, dass man erst Rechtssicherheit hat, wenn man aus Karlsruhe zurück ist.
Erbonkelam 26.06.2011 | 00:54
Wer ist denn Prof. Morlok? Ich kenne nur die Morloks, die unter der Erde hausen.
Elisabetham 26.06.2011 | 13:10
Hallo Erbonkel! Schade für dich, dass du Prof. Morlok nicht kennst.
H.G. Wellsam 26.06.2011 | 16:28
Leute, Prof. Morlok hat einmal gesagt, dass man erst Rechtssicherheit hat, wenn man aus Karlsruhe zurück ist.
Wer ist denn Prof. Morlok? Ich kenne nur die Morloks, die unter der Erde hausen.
Elisabeth lebt doch bei den Morloks unter der Erde ! Sie war früher eine Eloi bis die Morloks Sie geholt haben .. Darum kennt Sie natürlch auch den Prof.Morlock, den alten Schwerenöter....
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