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Experten-Antwort

Umdeutung Reha EM Rente

von Buttala12.12.2013 | 07:36
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4 Antworten

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Guten Morgen , benötige wieder eure Hilfe , Reha nach Paragraf 51 abgeschlossen , arbeitsunfähig entlassen , letzte Tätigkeit unter 3 Stunden , leichte Tätigkeit über 6stunden , bereits in Reha Altersrente für Schwerbehinderte gestellt , ( Gdb 50 ) weiterhin krank , kann die KK so ohne weiteres eine Umdeutung erzwingen ?? bin wieder total verunsichert , vielleicht könnt ihr mir helfen , wünsche allen einen schönen Tag Grüsse Buttala

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aus der Fragestellung geht leider nicht genau hervor, was für einen Antrag Sie bei dem Rentenversicherungsträger stellen sollen?!

Die Krankenkasse kann nach § 51 (1) SGB V ihre Versicherten auffordern einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, wenn deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Hierbei kann Ihnen Ihre Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen.

Erfüllen die Versicherten die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. LJ kann auch in diesem Fall eine Aufforderung der Krankenkasse erfolgen, dass der Versicherte einen Antrag auf Altersrente stelt. Hierbei kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen (vgl. § 51 (2) SGB V).

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3 Antworten

oder soam 12.12.2013 | 10:01
Die Umdeutung des Reha- in einen EM-Rentenantrag kann allenfalls vom Rententräger angeboten werden - § 116 SGB VI. Wenn Sie vor der Reha von der KK zum Antrag aufgefordert waren (10-Wochen-Frist) oder eine solche Aufforderung mittlerweile nachgeschoben wurde, dann müssen Sie die evtl. Umdeutung annehmen (außer die KK nimmt die Aufforderung zurück). Wenn die Leistungsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt bei mehr als 6 Std. liegt, dann wird eine Umdeutung eher nicht in Betracht kommen - je nach Jahrgang evtl. teilw.EM wegen BU?! Ansonsten haben Sie mit dem Antrag auf Altersrente ja schon das Ende des Krankengeldes bestimmt - sollte es doch zur Umdeutung in eine volle EM kommen, dann kommt es auf deren Beginn an (Eintritt der EM, Tag des Antrags, Befristung ja/nein etc.) Es bleibt also spannend...!
Buttalaam 13.12.2013 | 15:54
Sorry wenn ich mich nicht richtig ausgedrückt habe, die Frage war , kann die KK die Altersrente für Schwerbehinderte noch in eine EM Rente umdeuten , noch nachträglich , bin Jahrgang 1952
oder soam 16.12.2013 | 07:40
Die Umdeutung kann nur von der DRV angeboten werden - bei einer bestehenden Aufforderung durch die KK wird diese aber angenommen werden müssen (außer die KK nimmt die Aufforderung zurück - sehr selten!). Aber: auf Grund § 264c SGB VI KANN ab Jg. 1952 die EM-Rente vom Abschlag her günstiger sein, als AR wegen Schwerbehinderung! Viel ungünstiger ist jedoch häufig, dass das KG (deutlich) höher ausfällt, als die erwartende Rente - doch das haben Sie vor der erfolgten Antragstellung auf Altersrente ja sicher schon abgewogen?!
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