Hallo Sarde,
auf das Übergangsgeld ist Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung das für den selben Zeitraum erzielt wird anzurechnen. Das heißt, das Arbeitsentgelt (Lohn) aus der Halbtagsbeschäftigung als Pflegehelfer ist auf das Übergangsgeld anzurechnen. Auf das Übergangsgeld ist das um die gesetzli-chen Abzüge verminderte Nettoarbeitsentgelt anzurechnen. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (z. B. Weihnachtszuwendungen) werden hierbei nicht berücksichtigt.
Neben der von Ihnen selbst zu klärenden Frage, ob Sie die Beschäftigung als Pflegehelfer auf Dauer gesundheitlich ausüben können steht für den Rehabilitationsträger noch die Frage im Raum, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den erfolgreichen Abschluss der Rehabilitationsleistung nicht gefährdet.
Die Qualifizierungsmaßnahme zum Baumarktfachberater im BFW Hamm ist eine 10-monatige Voll-zeitqualifizierung mit je 40 Unterrichtsstunden in der Woche sowie zwei 12-wöchige begleitete betrieb-liche Praktika. Die unterrichts- und praktikumfreien Wochenenden sind zur Erholung und Nacharbeit der erlernten Unterrichtsinhalte gedacht.